Die E-Rechnung für Unternehmen ab 1.1.2025

Unternehmen müssen ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die Ausstellung elektronischer Rechnungen ist hingegen noch nicht verpflichtend. Sprechen Sie uns für Details und Lösungsmöglichkeiten gerne an.

In Deutschland wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) zukünftig verpflichtend. Diese Änderung ist Teil des sog. Wachstumschancengesetzes, welches am 22.3.2024 die letzte parlamentarische Hürde genommen hat.

Betroffen sind Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmen, wenn beide in Deutschland ansässig sind. Die Ansässigkeit wird definiert durch Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Bei der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens muss im Inland ein Teil der Umsätze von der Betriebsstätte aus realisiert werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen.

Eine E-Rechnung ist eine in einem speziellen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss einer EU-Norm entsprechen. Ausnahmen für bestimmte Formate können gemacht werden, sofern die erforderlichen Angaben in maschinenlesbarer Form vorliegen. Zu den zulässigen Formaten gehören beispielsweise XRechnung als rein maschinenlesbares Format und ZUGFeRD als hybrides Format, welches eine Kombination aus maschinenlesbaren Daten und einer für das menschliche Auge lesbaren PDF-Rechnung darstellt. Das teilweise bereits von Unternehmen genutzte EDI-Verfahren bleibt zulässig, könnte jedoch künftig Anpassungen erfordern.

Achtung: Eine reine PDF-Rechnung ist ab 1.1.2025 keine elektronische Rechnung mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“.

Sämtliche Unternehmen ohne Ausnahme müssen ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Nach derzeitigem Kenntnisstand betrifft dies z.B. auch Vermieter, Ärzte und PV-Anlagenbetreiber. Es sind noch nicht sämtliche Einzelfragen geklärt, evtl. gibt es noch einen weiteren Zeitaufschub. Es wird noch eine Klarstellung des Bundesfinanzministeriums (BMF) erwartet.

Ebenfalls ist der Versand von E-Rechnungen grundsätzlich für sämtliche Unternehmen verpflichtend. Hierbei gibt es Übergangsregelungen, die wie folgt aussehen:

  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz > 800.000 € im B2B-Bereich müssen ab 1.1.2027 E-Rechnungen versenden. Bis 31.12.2026 dürfen es noch „sonstige Rechnungen“ sein, z.B. Papierrechnung, PDF-Rechnung.
  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz < 800.000 € im B2B-Bereich dürfen bis 31.12.2027 noch „sonstige Rechnungen“ versenden.
  • Ab 1.1.2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen auch versenden können.

Wer zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2027 noch keine E-Rechnung nutzt, aber ein anderes digitales Format wie z.B. die Rechnung im PDF-Format versendet, benötigt die Zustimmung des Empfängers.

Keine E-Rechnungspflicht gibt es im B2B-Bereich grundsätzlich für nicht steuerbare oder steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und Fahrausweise. Für das Privatkundengeschäft (B2C) ist derzeit keine E-Rechnungspflicht geplant.

Wer seiner Verpflichtung zur Teilnahme am E-Rechnungsverkehr nicht wie vorgeschrieben oder zu spät nachkommt, riskiert unter Umständen steuerliche Nachteile und auch Bußgelder von bis zu 5.000 €.

Von |2024-09-20T16:38:22+02:00Mai 1st, 2024|Mai 2024, News, Startseite|0 Kommentare

Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick

Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner.

Über gestrichene Maßnahmen und geringere Erhöhungen als zunächst angedacht wurde bereits berichtet. Hieran hat sich nichts geändert. Die Aussagen bleiben daher aktuell. Neben der Einführung der E-Rechnung für Unternehmen im B2B-Bereich nachfolgend ein kurzer Überblick über weitere wichtige Änderungen:

  • Unternehmen können ab 1.1.2024 Geschenke für Geschäftspartner bis zu 50 € als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzen.
  • Der berücksichtigungsfähige Bruttolistenpreis für elektrische Dienstwagen wurde auf 70.000 €
    erhöht.
  • Die bereits ausgelaufene Befristung der degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für Anschaffungen zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder eingeführt, max. jedoch den zweifachen Wert der linearen AfA bzw. 20 %.
  • Kleinunternehmer brauchen i.d.R. ab 2024 keine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
  • Die Schwelle für die Abgabeverpflichtung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2025 erhöht auf 2.000 €.
  • Die Möglichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird ab 2024 auf 800.000 € erhöht.
  • Die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht werden ebenfalls auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 angehoben.
  • Ferner gibt es Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte erhöht sich ab 2024 auf 1.000 € und der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer auf 9 €/Tag. Die Rentenbesteuerung wird für neue Rentenjahrgänge um 0,5 % reduziert und der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten förderfähig.

Eine der kommenden Veröffentlichungen wird sich den Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer für beschränkt Steuerpflichtige widmen, ebenso wie dem digitalen Zuwendungsempfängerregister.

Von |2024-05-30T13:26:22+02:00Mai 1st, 2024|Mai 2024, News, Startseite|0 Kommentare

Grundsteuererklärung

Abgabefrist endet 31.01.2023 – für landwirtschaftliche Grundstücke 31.03.2023

Seit dem 1. Juli 2022 können die Erklärungen zur neuen Grundsteuerberechnung abgegeben werden.

Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Knappe Fristen

Obwohl gerade erst die Muster-Formulare veröffentlicht wurden, ist die Frist für die Abgabe ist schon der 31. Oktober 2022. Es sind aufgrund des knappen Bearbeitungszeitraums bereits Erleichterungen geplant. So sollen keine negativen Folgen aus einer Überschreitung der Abgabefrist gezogen werden, so lange das Finanzamt nicht zur Abgabe auffordert.

Update: Mittlerweile wurde die Frist bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Was ist zu tun?

Für jedes Grundstück ist eine Erklärung abzugeben. Wenn Sie die Erklärung selbst übernehmen, benötigen Sie hierfür einen Elster-Zugang, da die Erklärung ausschließlich elektronisch abgegeben werden kann. Alternativ können wir die Abgabe der Erklärung für Sie übernehmen. Haus- und Grundbestizervereine sowie Hausverwaltungen haben ebenfalls die Möglichkeit, die Erklärung der von Ihnen verwalteten Immobilien zu erstellen.

Für die Grundsteuer gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Bewertungsmodellen, da den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, ein vom „Bundesmodell“ abzuweichen.

Auch Baden-Württemberg hat ein vom Bundesmodell abweichendes Bewertungsmodell für die Ermittlung der Grundsteuer vorgesehen. Dieses erfordert erfreulicherweise etwas weniger Angaben, als das Bundesmodell. Für die Wertermittlung für ein Wohngrundstück (Ein- / Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Eigentumswohnung) werden folgende Unterlagen benötigt:

– Einheitswertbescheid des Finanzamtes, sofern nicht vorhanden letzter Grundsteuerbescheid
– Aktueller Grundbuchauszug
– Wenn vorhanden: Aktueller Bodenrichtwert
– Wenn vorhanden: Informationsschreiben vom Finanzamt – wird bis Ende Juni an private Grundbesitzer verschickt.

Können wir Ihnen weiterhelfen?

Wenn wir die Erklärung für Sie erstellen sollen, füllen Sie bitte die für Sie relevanten Checklisten aus und senden Sie uns diese mit den darauf angegebenen Unterlagen zu.

Die offizielle Seite zum Thema mit vielen Hintergrundinformationen finden Sie hier: https://www.grundsteuerreform.de/

Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Von |2023-01-13T18:00:52+01:00Juni 2nd, 2022|Allgemein, Startseite|1 Kommentar

Abschlussersteller (m/w/d) gesucht!

Suchen Sie eine neue Herausforderung?

Wir sind auf der Suche nach einer neuen Kollegin/einem neuen Kollegen, die/der uns Schwerpunktmäßig bei der Jahresabschlusserstellung unterstützt.

Angenehme Arbeitsatmosphäre – Teilzeit möglich!

Nähere Infos finden Sie bei „Stellenangebote“.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

Von |2021-10-18T11:15:29+02:00Oktober 18th, 2021|Allgemein, Startseite|0 Kommentare

Überbrückungshilfe 3 verbessert – Änderungen nun möglich

Die Bedingungen der Überbrückungshilfe III werden vom Bundesministerium für Wirtschaft dahingehend verbessert, dass die maximale Fixkostenerstattung von 90% auf 100% erhöht wird. Außerdem erhalten Unternehmen, welche besonders schwer von der Corona-Pandemie betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss.

Weitere Informationen gibt es beim BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210401-ueberbr%C3%BCckungshilfe-3.html

Da das Bundesministerium für Wirtschaft die Änderungen nun technisch umgesetzt hat, werden wir für sämtliche bereits gestellte Anträge einen zusätzlichen Anspruch prüfen und diesen zeitnah für unsere Mandanten beantragen.

Bitte beachten Sie: Der Unternehmerlohn kann derzeit noch nicht im Antrag berücksichtigt werden. Laut Aussagen der L-Bank wird dies noch einige Wochen dauern.

Kontaktieren Sie uns bei Fragen gerne.

Stand: 03. Mai 2021

Von |2021-05-03T10:32:52+02:00April 8th, 2021|Startseite|0 Kommentare

Überbrückunghilfe 3 oder Neustarthilfe – Anträge ab sofort möglich

Die Anträge für die Überbrückungshilfe 3 können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden. Wir haben ein umfangreiches Informationsschreiben für unsere Mandanten verfasst. Bei Interesse können Sie sich gerne bei uns melden.

Weitere Infos gibt es beim Bundesministerium der Finanzen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige kann seit dem 16. Februar 2021 beantragt werden. Die Anträge müssen direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Es wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt.

Update Stand 17.03.2020: Die Neustarthilfe kann von nun an auch durch Steuerberater beantragt werden.

Von |2021-04-08T11:06:30+02:00Februar 10th, 2021|Allgemein, Startseite|0 Kommentare

7 % MwSt für Speisen in der Gastronomie bleiben bis Ende 2022

Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat beschlossen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie bis Ende 2022 bestehen bleiben soll. Ursprünglich war diese Maßnahme bis zum 30. Juni 2021 befristet. Die Maßnahme muss nun noch vom Bundestag beschlossen werden.

Von |2021-02-04T18:03:08+01:00Februar 4th, 2021|Startseite|0 Kommentare

Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärung 2019

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung nun beschlossen, dass die Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen verlängert wird. Der letztmögliche Abgabetermin ist nun der 31. August 2021.

Der Beginn des Zinslaufes für 2019 wird ebenfalls verlängert und beginnt erst am 01. Oktober 2021.

Von |2021-02-02T11:04:25+01:00Februar 2nd, 2021|Allgemein, Startseite|0 Kommentare

Update: Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe

Die Überbrückungshilfe II, die Novemberhilfe sowie die Dezemberhilfe können aktuell beantragt werden.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe ist der 31. März 2021. Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe ist der 30. April 2021.

Gerne können Sie uns hierzu kontaktieren.

Von |2021-02-02T11:17:06+01:00Dezember 1st, 2020|Startseite|0 Kommentare
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