Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung

Die Tatsache, dass bei einem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung
erfolgt, kann nicht als Annullierung des Fluges angesehen werden. Das hat der
Europäische Gerichtshof am 5.10.2016 entschieden.

Eine unplanmäßige Zwischenlandung stellt keineswegs eine Situation
dar, die als solche für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen
große Unannehmlichkeiten verursacht, wie sie sich aus einer Nichtbeförderung,
Annullierung oder großen Verspätung ergeben, für die die Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsleistungen vorsieht.

Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen
nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das
den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung
von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit
erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch eröffnet.

Von |2017-11-01T00:00:49+01:00November 1st, 2017|November 2017|0 Kommentare

Fluggastrechte bei "Wet Lease"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 12.9.2017 zu entscheiden, gegen wen der
Anspruch einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend
gemacht werden kann, wenn das Flugzeug im Zuge einer sog. "Wet-Lease-Vereinbarung"
eingesetzt wurde. Bei sog. "Wet Lease" wird ein Flugzeug vermietet
und der "Vermieter" stellt auch die Flugzeugbesatzung.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein solcher Anspruch nicht
gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund
einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen
ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den
Flug gebucht hat.

In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Verpflichtungen nach
der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig
davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne
Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt
wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls
mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung
vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen.

Von |2017-11-01T00:00:48+01:00November 1st, 2017|November 2017|0 Kommentare

Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige

Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die
Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels
der Reisepreis.

Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen
hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten
muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.

Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017
Folgendes entschieden: "Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß
auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet,
dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat."

Von |2017-11-01T00:00:47+01:00November 1st, 2017|November 2017|0 Kommentare

Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften

Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse
bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 € rechnen.
Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung
oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 € teurer werden. Außerdem
droht ein einmonatiges Fahrverbot. Das sieht die Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat am 22.9.2017
zugestimmt hat.

Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht
oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben.
Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb
auch weiter gleich geahnt werden.

Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen
soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich
nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken
lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion
bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß
gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte
drohen erhöhte Bußgelder.

Von |2017-11-01T00:00:46+01:00November 1st, 2017|November 2017|0 Kommentare

Mindestlohn – Feiertagsvergütung – Nachtarbeitszuschlag

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein
höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht
– nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG).
Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen
Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen
Mindestlohn zu berechnen.

Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete
Arbeitsstunden. Nach dem EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit,
die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte
(Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts
nach dem MiLoG bestimmt. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich
vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus.

Von |2017-11-01T00:00:45+01:00November 1st, 2017|November 2017|0 Kommentare

Wer bekommt die Ehewohnung?

Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn
sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden
zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine "unbillige Härte"
zu verhindern. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl
von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle
sind denkbar.

Dem Oberlandesgericht Oldenburg lag z. B. folgender Sachverhalt vor: Das zuständige
Amtsgericht hatte die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen.
Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, wehrte sich gegen
den Beschluss. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau wäre nicht gerechtfertigt.
Diese hatte ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er hätte Geld
von ihrem Konto abgehoben.

Die Richter des OLG Oldenburg gaben jedoch der Frau Recht und führten
aus, dass ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann ihr nicht zuzumuten wäre.
Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen
und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür
aufgebrochen hatte.

Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau war die Zuweisung der
Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Dem Mann konnte zugemutet
werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er
nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt hatte.

Von |2017-11-01T00:00:44+01:00November 1st, 2017|November 2017|0 Kommentare

Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen

Nach dem geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber
von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer
sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet,
der neben ihrer allgemeinen Beitragspflicht erhoben wird. Für jedes Zimmer
bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten,
wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.9.2017 entschieden, dass die Erhebung
des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer
sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch
die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit
eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten
Räumlichkeiten zu nutzen.

Von |2017-11-01T00:00:43+01:00November 1st, 2017|November 2017|0 Kommentare

Verzugszins / Basiszins


  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002:
    (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte


    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2017-11-01T00:00:41+01:00November 1st, 2017|November 2017|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)













2017 Januar 108,1        
  Februar 108,8        
  März 109,0        
  April 109,0        
  Mai 108,8        
  Juni 109,0        
  Juli 109,4        
  August 109,5        
  September 109,6        
  Oktober          
  November          
  Dezember          






























































2016 Januar 106,1   2015 Januar 105,5
  Februar 106,5     Februar 106,5
  März 107,3     März 107,0
  April 106,9     April 107,0
  Mai 107,2     Mai 107,1
  Juni 107,3     Juni 107,0
  Juli 107,6     Juli 107,2
  August 107,6     August 107,2
  September 107,7     September 107,0
  Oktober 107,9     Oktober 107,0
  November 108,0     November 107,1
  Dezember 108,8     Dezember 107,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2017-11-01T00:00:40+01:00November 1st, 2017|November 2017|0 Kommentare
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