Die Tatsache, dass bei einem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung
erfolgt, kann nicht als Annullierung des Fluges angesehen werden. Das hat der
Europäische Gerichtshof am 5.10.2016 entschieden.

Eine unplanmäßige Zwischenlandung stellt keineswegs eine Situation
dar, die als solche für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen
große Unannehmlichkeiten verursacht, wie sie sich aus einer Nichtbeförderung,
Annullierung oder großen Verspätung ergeben, für die die Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsleistungen vorsieht.

Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen
nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das
den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung
von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit
erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch eröffnet.