Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein
höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht
– nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG).
Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen
Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen
Mindestlohn zu berechnen.
Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete
Arbeitsstunden. Nach dem EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit,
die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte
(Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts
nach dem MiLoG bestimmt. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich
vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus.
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