Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 seit 1.1.2025

Wer nach dem 31.12.2024 eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von max. 30 kW (peak) je Wohn- / Gewerbeeinheit anschafft, in Betrieb nimmt oder erweitert, erhält hieraus erzielte Ein-künfte steuerfrei. Pro Person bzw. Mitunternehmerschaft sind insgesamt 100 kW (peak) als Frei-grenze möglich.

Änderungen gibt es ab 1.1.2025 auch bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere, wenn diese unter 1 % liegen. Gleiches gilt für Anteilstausch und Sacheinlagen. Lassen Sie sich hier von Ihrem Steuerberater beraten.

Wer aus dem Ausland eine steuerfreie ausländische Altersversorgung erhält, wird künftig rechnerisch so gestellt, als erhalte er eine inländische Altersversorgung.

Ab 1.1.2025 ist die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten nicht anwendbar, wenn der Ankauf durch den Wiederverkäufer zum ermäßigten Steuersatz erfolgt ist. Dies ist ab dem 1.1.2025 bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr von Kunst und Sammlungen der Fall.

Steuerlich relevante Unterhaltszahlungen dürfen nur noch per Überweisung erfolgen, nicht mehr durch Barzahlung. 80 % der Kinderbetreuungskosten können künftig angesetzt werden, maximal aber 4.800 €.

Von |2025-02-03T16:28:30+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare

Neue Entscheidungen des BFH zur Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in den letzten Monaten mehrere Verfahren mit Bezug zum Erbschaftsteuerrecht zu entscheiden.

In einem Verfahren ging es um Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hatte und die Frage, ob diese den Nachlasswert erhöht, was sich ggf. steuererhöhend auswirken kann. Hieran schloss sich auch die Frage, ob dann die konkrete Höhe der Bestattungskosten oder lediglich die Erbfallkostenpauschale von zu diesem Zeitpunkt noch 10.300 € vom Nachlass in Abzug zu bringen sei.

Der BFH hat zwar das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da noch notwendige Sachverhaltsfeststellungen zu tätigen waren. Er hat aber deutlich gemacht, dass zwar die Zahlung an das Bestattungsunternehmen nicht zum Nachlass gehöre, aber ein gleichwertiger Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf den Erben übergehe, sodass der Nachlass um diesen Betrag zu erhöhen sei. Daher dürfe auch nicht nur die Erbfallkostenpauschale in Abzug gebracht werden, sondern die gesamten Bestattungskosten, wobei dieser Betrag bei mehreren Erben nur einmal gewährt werde. Gleiches gilt auch, wenn der Erbe einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat.

In einem anderen Fall hatte der BFH darüber zu befinden, ob für den Fall, dass mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Erblassers vorhanden sind und jedem konkrete Gegenstände und/oder Geldbeträge zugewendet werden, die Nachlassregelungskosten als den Nachlass und somit die Erbschaftsteuer mindernde Position zu bewerten sind. Die Finanzbehörde wie auch das erstinstanzliche FG verweigerten die Anerkennung. Hierzu gehörten auch weitere Mietkosten für die Unterbringung des Nachlasses und Sachverständigenkosten für einen Kunstexperten.

Der BFH schloss sich der Auffassung der Kläger an, dass diese Kosten notwendig und berücksichtigungsfähig waren, da Nachlassgegenstände teilweise erst veräußert werden mussten, um die Anordnungen des Erblassers zu erfüllen. Somit waren auch Unterbringungs- und Sachverständigenkosten umfasst. Diese minderten den Nachlass und somit die Höhe der Erbschaftsteuer.

In einem dritten Fall hatte der BFH über die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge von Verwandten zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass das Kind des Erblassers nach dem Gesetz einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € hat, während die Höhe des Freibetrags eines Enkelkindes davon abhängt, ob dessen erbberechtigter Elternteil zum Zeitpunkt des Todes des Großelternteils bereits vorverstorben ist, dann wäre der Freibetrag ebenfalls 400.000 €. Hier war dieses nicht so, der Elternteil hatte vor Eintritt des Erbfalls mit notarieller Urkunde einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Gericht gestanden dem Enkelkind nur einen steuerlichen Freibetrag von 200.000 € zu, da der Elternteil noch lebte, wenn dieser aufgrund des Verzichts auch zu behandeln war, als wäre er in der Erbfolge nicht mehr vorhanden.

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes und des FG an. Im Gesetz sei ausdrücklich geregelt, dass der höhere Freibetrag nur zu gewähren sei, wenn die Elterngeneration tatsächlich verstorben sei. Eine Todesfiktion durch Erbverzicht habe diese Wirkung ausdrücklich nicht.  

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Erbfallkostenpauschale für Erwerbe ab dem 1.1.2025 von 10.300 € auf 15.000 € erhöht. Weiterhin können Erben bei beschränkter Steuerpflicht nun auch Nachlassverbindlichkeiten hinsichtlich des Anteils geltend machen, der auf Vermögen entfällt, welches der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.

Von |2025-02-03T16:28:30+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare

Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 1.1.2025

Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2025 stattfinden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für einige Länder / Städte neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die gegenüber 2024 aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben v. 2.12.2024 enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen, Anpassungen der Verpflegungspauschalen und doppelter Haushaltsführung im Ausland.

Das komplette Schreiben ist auf der Homepage des BMF unter: Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 2.12.2024 aufzufinden.
Für Inlandsreisen bleiben die Regelungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und doppelte Haushaltsführung im Vergleich zu 2024 unverändert.

Von |2025-02-03T16:28:30+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare

Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch erfolgt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder Lagebericht aufgestellt, Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2024 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 8 Jahre (ab 1.1.2025; bis 31.12.2024,
    falls 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind)*:
    Rechnungen und Buchungsbelege
  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (wie bisher)*:
    Bücher, Inventare, Bilanzen, Offene-Pos­ten-Buchführung – d.h. Bücher mit Eintragungen vor dem 1.1.2015, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2015 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
    Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind.

Für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, gibt es Sonderregelungen. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt hier erst ab dem 1.1.2026.

Bilanzielle Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen sind bei kürzeren Aufbewahrungsfristen in der Regel zu reduzieren.

*    Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind bzw. Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind oder eine Außenprüfung angekündigt wurde.

Bitte unbedingt beachten: Es sollten jedoch keine Unterlagen ohne Rücksprache mit dem Steuerberater vernichtet werden.

Von |2025-02-03T16:28:30+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare

Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet – was davon übrig bleibt

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) war zunächst als 2. Jahressteuergesetz gedacht – verbunden mit entsprechenden Hoffnungen für das Jahr 2025. Bevor das Gesetz in den Bundestag eingebracht wurde, zerbrachen die politischen Mehrheitsverhältnisse und damit auch die Chancen für den ursprünglichen Entwurf des SteFeG.

Am 1.1.2025 ist ein Rumpf-SteFeG in Kraft getreten, denn eine politische Mehrheit für die geplanten umfangreichen Steuerentlastungen konnte vor der Bundestagswahl am 23.2.2025 nicht mehr gebildet werden.

Verständigen konnte sich eine politische Mehrheit für die Jahre 2025 und 2026 auf eine Erhöhung des Bundeskindergeldes um 5 € ab 1.1.2025 auf 255 € und nochmals 4 € ab 1.1.2026 auf dann 259 €.

Weiterhin wurde der steuerliche Grundfreibetrag von 11.784 € auf 12.096 € in 2025 und auf 12.348 € in 2026, der Kinderfreibetrag von 6.612 € auf 6.672 € in 2025 und 6.828 € in 2026 angehoben.

Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird für 2025 von 18.130 € auf 19.950 € und für 2026 auf 20.350 € erhöht.

Von |2025-02-03T16:28:30+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei bloßer Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte neben anderen Fragestellungen darüber zu befinden, ob die reine Möglichkeit der privaten Nutzung einer betrieblichen Immobilie durch den Gesellschafter einer (eigenen) Kapitalgesellschaft bei diesem eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Der Gesellschafter und seine Frau hatten die ausländische Immobilie zunächst gegen Mietzahlung bewohnt, zogen dann zurück nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. Die Immobilie wurde in der Folgezeit unstreitig einige Male von dem Gesellschafter ohne eine Nutzungsvereinbarung oder Zahlung genutzt, nach Darstellung des Gesellschafters jedoch, um die Immobilie für den Verkauf vorzubereiten. Das Finanzamt (FA) rechnete dem Gesellschafter gleichwohl eine orts- und objektangemessene Miete als fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu. Das erstinstanzliche Hessische Finanzgericht (FG) schloss sich der Auffassung des FA an.

Der BFH hat die Revision des Gesellschafters gegen die Entscheidung des FG für begründet erachtet, das Verfahren aber an das FG zurückverwiesen.

Der Kläger hatte gelegentlich kurze Besuche in der Immobilie zum Zwecke des Verkaufs bzw. Vorbereitung für den Verkauf eingeräumt. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken des Gesellschafters durch die Gesellschaft kann demnach eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, auch wenn es keine Nutzungsvereinbarung gibt oder gar ein ausdrückliches Nutzungsverbot. Im zu entscheidenden Fall hatte das FG allerdings keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ob tatsächlich eine private oder betrieblich veranlasste Nutzung vorlag. Vorbereitung für den Verkauf würde eine betriebliche Veranlassung darstellen, sodass keine vGA vorliegen würde.

Von |2025-02-03T16:28:30+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare

Kleinunternehmerumsatzgrenzen ab 1.1.2025 erstmals Nettoumsätze

Wie bereits in der Januar-Ausgabe 2025 behandelt, ergeben sich für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 erhebliche Änderungen u.a. bei den Umsatzgrenzen (vgl. Artikel Nr. 3, Januar-Ausgabe 2025).

Bislang wurden kleinunternehmerische Umsätze und Schwellenwerte auf die Bruttoumsätze (mit rechnerischer Umsatzsteuer) berechnet, ab 1.1.2025 sind erstmals die Nettoumsätze ausschlaggebend. Dies liegt darin begründet, dass die Umsätze lt. Gesetz nunmehr steuerfrei sind und nicht lediglich auf die Steuererhebung verzichtet wird.

Von |2025-02-03T16:28:30+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare

Rückzahlung von Bankentgelten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel (Inkrafttreten von Klauseln, wenn nicht aktiv widersprochen wird) vereinbart werden sollten.

Folgender Sachverhalt lag den BGH-Richtern dazu vor: Eine Sparkasse informierte den Bankkunden im Oktober 2017 darüber, dass er für seine zwei Girokonten ab dem 1.1.2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen hat. Daraufhin kündigte der Kunde eines der Girokonten. Ab dem 1.1.2018 erhob die Sparkasse die angekündigten Gebühren. Der Bankkunde stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Sparkasse buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Kunden ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte und verlangte die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 €.

Der BGH entschied, dass der Bankkunde die Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann. Die fortgesetzte Nutzung eines Girokontos stellt keine stillschweigende Zustimmung zu geänderten Entgeltbedingungen dar. Allein aus der Nutzung des Kontos lässt sich objektiv nicht ableiten, dass der Kontoinhaber mit den geänderten Konditionen der Bank oder Sparkasse einverstanden ist.

Auch der Umstand, dass der Kontoinhaber die erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf.

Von |2025-02-03T16:28:30+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare

Handelsgeschäft – Mängel sind unverzüglich zu rügen

Kommt es zwischen zwei Parteien zu einem Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesem dem Verkäufer umgehend anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Der Maßstab ist dabei ein objektiver, wobei Unterschiede nach Branche, Größe des Betriebs und Art der Ware zu machen sind. Für die Pflicht zur Untersuchung kommt es darauf an, welche Maßnahmen im normalen Geschäftsablauf von einem sorgfältigen Kaufmann in der jeweiligen Situation erwartet werden können, um seine Gewährleistungsrechte zu sichern. Dabei müssen auch die berechtigten Interessen des Verkäufers berücksichtigt werden.

Nicht erforderlich ist es dabei gerade, dass der Käufer die Ursache des Sachmangels herausfindet, um diesen konkret zu benennen. Für eine wirksame Rüge genügt eine hinreichende Konkretisierung des Mangelbefunds. Nicht erforderlich ist, dass diesem überhaupt eine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt. Selbst eine vom Käufer ins Blaue hinein erhobene Mängelrüge kann fristwahrend sein.

Zur Untersuchungs- und Rügepflicht entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken zu folgendem Sachverhalt: Ein Garten- und Landschaftsbauer kaufte einen Anhänger und reklamierte 3 Wochen nach Auslieferung ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn dieser nicht beladen sei. Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden kann. Ferner ist es einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von 2 Wochen, einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen.

Von |2025-02-03T16:28:31+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare

Bindungsdauer eines Arbeitnehmers bei Finanzierung einer Fortbildung durch den Arbeitgeber

Eine Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in Höhe von 50 Tagen im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme rechtfertigt nicht die Vereinbarung einer Bindungsdauer von 5 Jahren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe trägt (hier ca. 14.000 €).

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen führten in ihrem Urteil aus, dass die vollzeitig beschäftigte Angestellte für Fortbildungsmaßnahmen unstreitig an insgesamt 50 Tagen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bezahlt freigestellt wurde. Dies rechtfertigt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Bindungsdauer von 1 Jahr.

Unter Berücksichtigung der Umstände in diesem Fall, insbesondere der vom Arbeitgeber zusätzlich übernommenen Studiengebühren sowie das Erreichen der Masterqualifikation als Vorteil für die Angestellte, ist aus Sicht des Gerichts hier eine Bindungsdauer von 2 Jahren angemessen.

Eine Aufrechterhaltung der Klausel mit dem abgeänderten Inhalt einer noch zulässigen Dauer ist jedoch nicht möglich, da aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion herzuleiten ist.

Von |2025-02-03T16:28:31+01:00Februar 1st, 2025|Februar 2025, News|0 Kommentare
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