Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der andere Ehegatte von dem Ehegatten, der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, deren Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Bis zur Ehescheidung hat der Ehegatte, der Nichteigentümer ist, noch ein Besitzrecht. Nach der Ehescheidung sind grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse zu beachten.

Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Wohnung finden kann. Für die Annahme einer unbilligen Härte reicht es jedoch nicht aus, wenn der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten, auch für das (die) gemeinschaftliche(n) Kind(er) mit sich bringt und aufseiten des weichenden Ehegatten anders als beim Alleineigentümer ein dringender Wohnungsbedarf besteht. Die Schwelle wird auch nicht herabgesetzt, wenn der dinglich Berechtigte keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt und der andere aus finanziellen Gründen keine der Ehewohnung vergleichbare Ersatzwohnung finden kann.