Erweiterung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei kurzfristiger Vermietung

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 6.10.2023 ein Schreiben zur Umsatzsteuer bei kurzfristigen Vermietungen. Das Schreiben nimmt Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.11.2022 und hat weitreichende Implikationen für das Beherbergungsgewerbe.

Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die Erweiterung des ermäßigten Steuersatzes. Bisher galt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) für die kurzfristige Vermietung von klassischen Gebäuden und Grundstücken. Das BFH-Urteil weitet diesen auch auf „nicht ortsfeste Einrichtungen“ wie z.B. Wohncontainer für Erntehelfer aus. Der ermäßigte Steuersatz gilt, wenn der Schwerpunkt der Leistung in der Beherbergung liegt. Fällt der Fokus eher auf andere Dienstleistungen, gilt allerdings der reguläre Steuersatz.

Die neuen Regelungen gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 31.12.2023 können Unternehmer sich jedoch noch auf die Anwendung des Regelsteuersatzes berufen.

Von |2023-12-07T14:11:32+01:00Dezember 1st, 2023|Dezember 2023, News|0 Kommentare

Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen

Mit Beschluss vom 17.8.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks zusammen mit darauf befindlichen Betriebsvorrichtungen als eine einheitliche steuerfreie Leistung betrachtet werden kann.

Der entschiedene Fall bezog sich auf die Verpachtung eines Stallgebäudes zur Putenaufzucht, welches mit fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen ausgestattet war. Während das Finanzamt einen Teil der Vermietung als steuerpflichtig ansah, betrachtete der Vermieter die gesamte Vermietungsleistung als steuerfrei. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Pächter Recht; das Finanzamt legte Revision ein.

Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts und berief sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Laut diesem Urteil ist die Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen als Nebenleistung zur Hauptleistung der Gebäudevermietung zu betrachten, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. Somit ist die gesamte Vermietungsleistung steuerfrei.

Von |2023-12-07T14:11:32+01:00Dezember 1st, 2023|Dezember 2023, News|0 Kommentare

Erhöhung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen geplant

Ab dem 1.1.2024 plant die Europäische Kommission, die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen um mindestens 20 % zu erhöhen. Dies betrifft natürlich auch viele Unternehmen in Bezug auf ihre Berichtspflichten.

Die neuen Schwellenwerte sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Das könnte insbesondere Unternehmen an der Schwelle zwischen „großen“ und „mittelgroßen“ Kapitalgesellschaften entlasten, da die ersteren ab 2025 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzufügen müssen.

Der entsprechende delegierte Rechtsakt ist im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Folgend die geplant geänderten Schwellenwerte:

Kleinst-
unternehmen
kleine
Unternehmen
mittelgroße
Unternehmen
 große
Unternehmen
Bilanzsumme bis 450.000 € bis 7,5 Mio. € bis 25 Mio. € bis 25 Mio. €
Umsatzerlöse bis 900.000 € bis 15 Mio. € bis 50 Mio. €
ab 50 Mio. €
Von |2023-11-13T16:10:18+01:00November 1st, 2023|News, November 2023|0 Kommentare

Bürokratieentlastungsgesetz

Das von der Bundesregierung geplante Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht aktuell neben vielen anderen Maßnahmen auch eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Belegen von 10 auf 8 Jahre vor. Unternehmen würde dadurch eine erhebliche Entlastung im Verwaltungsbereich zugute kommen. Geplant ist eine zeitnahe Vorlage des Referentenentwurfs, über den wir Sie auf dem Laufenden halten.

Von |2023-11-13T16:10:19+01:00November 1st, 2023|News, November 2023|0 Kommentare

Zukunftsfinanzierungsgesetz – Beschluss des Regierungsentwurfs

Das Bundeskabinett hat am 16.8.2023 den Regierungsentwurf für ein sogenanntes Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Ziel ist es, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital zu erleichtern. Aus steuerlicher Sicht enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung:

  • Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 1.440 € auf 5.000 €. Bis zu 2.000 € können Mitarbeiter die Beteiligungen durch Gehaltsumwandlung finanzieren.
  • Einführung einer Haltefrist von 3 Jahren zur Beibehaltung der Steuerfreiheit. Andernfalls erfolgt eine Versteuerung bei Verkauf, da die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten gerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu mehr als 1 % am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist.

Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant:

  • Anteilsvergabe: Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Gründungsgesellschafter können steuerbegünstigte Anteile vergeben.
  • Definition des Arbeitgeberunternehmens: Unternehmen, die zum gleichen Konzern gehören, gelten ebenfalls als Arbeitgeber.
  • KMU-Definition: Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 100 Mio. € oder einer Bilanzsumme von maximal 86 Mio. € gelten als KMU.
  • Zeitliche Erweiterung des Schwellenwerts: Die zeitliche Grenze für die Förderung wird von 2 auf 7 Jahre ausgedehnt. Unternehmen können die Förderung erhalten, wenn sie in den letzten 6 Jahren die festgelegten Schwellenwerte nicht unterschritten haben.
  • Gründungszeitraum: Der relevante Gründungszeitraum eines Unternehmens, der für die Beteiligung berücksichtigt wird, wird von 12 auf 20 Jahre vor der Beteiligung verlängert.
  • Besteuerung von Vermögensbeteiligungen: Die Steuer für den geldwerten Vorteil aus Vermögensbeteiligungen wird spätestens 20 Jahre nach der Übertragung fällig anstatt nach 12 Jahren. Dies gilt auch für Beteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.
  • Leaver-Events: Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und seine Anteile zurückgibt, wird nur der tatsächlich gezahlte Betrag besteuert.
  • Dry-income-Problematik: Um das Problem zu lösen, dass Mitarbeiter Steuern auf ihre Anteile zahlen müssen, ohne Geld dafür erhalten zu haben, kann der Arbeitgeber die Steuern übernehmen. Die Besteuerung wird dann erst fällig, wenn die Anteile verkauft werden.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, entsprechend ist noch mit Anpassungen zu rechnen, über die wir Sie weiterhin informieren werden.

Von |2023-10-05T14:06:38+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.5.2023 eine Entscheidung zum Thema Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen getroffen. Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte im Dezember 2015 eine Weihnachtsfeier. Für diese Feier mietete der Verband ein Kochstudio, in dem die Teilnehmer ein gemeinsames Abendessen zubereiteten. Die Kosten für diese Veranstaltung beliefen sich auf etwa 5.000 €.

Der Verband beantragte anschließend den Vorsteuerabzug für diese Kosten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen durch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer veranlasst sind, besonders wenn die Kosten pro Arbeitnehmer 110 € übersteigen. Der Verband gab zu bedenken, dass bestimmte Kosten, wie die Miete des Kochstudios, nicht in die 110 €-Berechnung einfließen sollten.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts und entschied, dass der Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Laut BFH werden Betriebsveranstaltungen als Leistung für den privaten Bedarf des Personals betrachtet, unabhängig von ihrem Beitrag zur Verbesserung des Betriebsklimas.

Von |2023-10-05T14:06:38+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussen Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge nicht

Um einen Investitionsabzugsbetrag für künftig geplante Investitionen nutzen zu können, darf der maßgebliche Gewinn von 200.000 € im Wirtschaftsjahr nicht überschritten werden.

In einem Fall des FG Baden-Württemberg (FG) kam es diesbezüglich zu Streitigkeiten zwischen einer Gewerbetreibenden und dem Finanzamt. Grund dafür war die Auffassung des zuständigen Finanzamts, dass außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen seien. Durch diese Korrekturen (Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben und nicht abziehbarer Gewerbesteuer) wurde die Gewinngrenze um mehr als 9.000 € überschritten.

Das FG entschied im Fall zugunsten der Steuerpflichtigen, entgegen des BMF-Schreibens v. 15.6.2022, auf dessen Entscheidung sich das Finanzamt berief. Es entschied, dass außerbilanzielle Korrekturen des Finanzamts die Gewinngrenze nicht beeinflussen. Entscheidend sei der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn.

Wichtiger Hinweis: Dieses Urteil des FG Baden-Württemberg ist noch nicht final. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt, sodass eine endgültige Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH – X R 14/23) noch aussteht. Entsprechende Fälle sollten daher verfahrensrechtlich durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.

Von |2023-10-05T14:06:39+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

Verlustrücktrag im Entstehungsjahr ohne Doppelverwendung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Urteil vom 3.5.2023 eine Klärung im Bereich des Verlustrücktrags vorgenommen. Es wurde entschieden, dass, wenn negative Einkünfte in einem Jahr entstehen und in das vorherige Jahr zurückgetragen werden, sie im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies bedeutet, dass diese Verluste nur für eines der beiden Jahre geltend gemacht werden können.

Der konkrete Fall, der zu dieser Entscheidung führte, betraf die Frage, wie ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Jahr behandelt wird, insbesondere im Hinblick auf einen Kirchensteuererstattungsüberhang. Es gab Unklarheiten darüber, ob dieser negative Gesamtbetrag einen solchen Überhang ausgleichen kann, wenn die negativen Einkünfte bereits im vorherigen Jahr durch den Verlustrücktrag berücksichtigt wurden.

Der BFH hat diese Frage nun geklärt und festgestellt, dass Verluste, die in das vorherige Jahr zurückgetragen wurden, im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr berücksichtigt werden können. In dem konkreten Fall bedeutet das, dass sie nicht zur Ausgleichung eines Kirchensteuererstattungsüberhangs im Entstehungsjahr verwendet werden können. Das ursprüngliche Urteil des Finanzgerichts München wurde vom BFH aufgehoben.

Von |2023-10-05T14:06:39+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

Pauschalisierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte

Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2023 wurde klargestellt, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nur dann pauschalieren können, wenn der Arbeitnehmer auch sozialversicherungsrechtlich als geringfügig Beschäftigter gilt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sicherstellen müssen, dass ihre geringfügig Beschäftigten korrekt bei der Sozialversicherung gemeldet sind, wenn sie die Vorteile der pauschalen Lohnsteuer nutzen möchten.

Von |2023-10-05T14:06:39+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

1-%-Regelung bei Handwerkerfahrzeug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 31.5.2023 entschieden, dass die 1-%-Regelung auch auf ein als LKW eingestuftes, zweisitziges „Handwerkerfahrzeug“ anzuwenden ist, wenn es für private Fahrten genutzt wird.

Ein Hausmeisterservice hatte zwei Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen: einen Mercedes Benz Vito und einen Multicar M26 Profiline. Er hatte kein weiteres Fahrzeug in seinem Privatvermögen und erklärte keine Entnahme wegen einer möglichen Privatnutzung der Fahrzeuge.

Aufgrund der Sachlage, dass der Steuerpflichtige kein privates Fahrzeug besaß, ging das Finanzamt davon aus, dass der Mercedes Benz Vito auch privat genutzt wurde und wandte die 1-%-Regelung an, obwohl das Fahrzeug als LKW eingestuft und nur mit zwei Sitzen ausgestattet war. Die darauffolgende Klage des Eigentümers wurde vom Finanzgericht abgewiesen, was auch durch den BFH bestätigt wurde.

Von |2023-09-04T14:10:13+02:00September 1st, 2023|News, September 2023|0 Kommentare
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