Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie wird nicht verlängert

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde zum 1.7.2020 eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, von 19 % auf 7 % eingeführt. Diese Senkung wurde zuletzt bis Ende 2023 verlängert.

Eine dauerhafte Ermäßigung auf 7 % konnte im Bundestag am 21.9.2023 keine Mehrheit finden und wurde somit abgelehnt.

Anmerkung: Dies ist noch keine endgültige Entscheidung. Sobald hier eine Entscheidung getroffen wurde, werden wir berichten.

Von |2023-11-13T16:10:18+01:00November 1st, 2023|News, November 2023|0 Kommentare

Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme

Das Finanzministerium plant, den regulären Umsatzsteuersatz auf Erdgas früher als erwartet wieder einzuführen, nämlich zum Jahreswechsel statt im März 2024. Dies folgt nach einer temporären Steuersenkung aufgrund der hohen Gaspreise nach Russlands Angriff auf die Ukraine.

Grund für das vorzeitige Ende der Steuersenkung ist laut Bundesfinanzministerium, dass sich die Preise an den Gasmärkten bereits stabilisiert haben. Für Verbraucher bedeutet dies einen nicht unerheblichen Preisanstieg.

Von |2023-11-13T16:10:18+01:00November 1st, 2023|News, November 2023|0 Kommentare

Nichtbeanstandungsregelung bei Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen

Seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Kilowatt peak) ertragssteuerfrei. Ab dem 1.1.2023 wurde für die Lieferung und Installation solcher Anlagen zudem ein Nullsteuersatz eingeführt.

Betreiber von Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich, auch im Falle einer Steuerbefreiung, zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Die Einführung einer Nichtbeanstandungsregel durch die Finanzverwaltung sorgt nun dafür, dass die Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung in bestimmten Fällen unterbleiben kann.

Dies betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben, die unter die neue Steuerbefreiung fallen. Ebenso betrifft es Unternehmer, deren Geschäft sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie möglicherweise auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt, und die die sogenannte Kleinunternehmerregelung anwenden. In Einzelfällen können die Finanzämter jedoch zur Übermittlung des Fragebogens gesondert auffordern.

Von |2023-11-13T16:10:19+01:00November 1st, 2023|News, November 2023|0 Kommentare

Zukunftsfinanzierungsgesetz – Beschluss des Regierungsentwurfs

Das Bundeskabinett hat am 16.8.2023 den Regierungsentwurf für ein sogenanntes Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Ziel ist es, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital zu erleichtern. Aus steuerlicher Sicht enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung:

  • Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit 1.440 € auf 5.000 €. Bis zu 2.000 € können Mitarbeiter die Beteiligungen durch Gehaltsumwandlung finanzieren.
  • Einführung einer Haltefrist von 3 Jahren zur Beibehaltung der Steuerfreiheit. Andernfalls erfolgt eine Versteuerung bei Verkauf, da die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten gerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu mehr als 1 % am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist.

Ferner sind folgende Änderungen zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern geplant:

  • Anteilsvergabe: Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Gründungsgesellschafter können steuerbegünstigte Anteile vergeben.
  • Definition des Arbeitgeberunternehmens: Unternehmen, die zum gleichen Konzern gehören, gelten ebenfalls als Arbeitgeber.
  • KMU-Definition: Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 100 Mio. € oder einer Bilanzsumme von maximal 86 Mio. € gelten als KMU.
  • Zeitliche Erweiterung des Schwellenwerts: Die zeitliche Grenze für die Förderung wird von 2 auf 7 Jahre ausgedehnt. Unternehmen können die Förderung erhalten, wenn sie in den letzten 6 Jahren die festgelegten Schwellenwerte nicht unterschritten haben.
  • Gründungszeitraum: Der relevante Gründungszeitraum eines Unternehmens, der für die Beteiligung berücksichtigt wird, wird von 12 auf 20 Jahre vor der Beteiligung verlängert.
  • Besteuerung von Vermögensbeteiligungen: Die Steuer für den geldwerten Vorteil aus Vermögensbeteiligungen wird spätestens 20 Jahre nach der Übertragung fällig anstatt nach 12 Jahren. Dies gilt auch für Beteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.
  • Leaver-Events: Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und seine Anteile zurückgibt, wird nur der tatsächlich gezahlte Betrag besteuert.
  • Dry-income-Problematik: Um das Problem zu lösen, dass Mitarbeiter Steuern auf ihre Anteile zahlen müssen, ohne Geld dafür erhalten zu haben, kann der Arbeitgeber die Steuern übernehmen. Die Besteuerung wird dann erst fällig, wenn die Anteile verkauft werden.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, entsprechend ist noch mit Anpassungen zu rechnen, über die wir Sie weiterhin informieren werden.

Von |2023-10-05T14:06:38+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

Steuerhinterziehungsbekämpfung: Online-Vermietungsportale im Fokus

Die Hamburger Steuerfahndung hat zu steuerlichen Kontrollzwecken erneut Zugriff auf die Daten eines Vermittlungsportals für Buchung und Vermittlung von Unterkünften erhalten. Anlass war ein internationales Gruppenersuchen, aktuelle Daten zu deutschen Vermietern, die über Internetplattformen Wohnraum anbieten, anzufordern.

Die Daten werden aktuell an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, wodurch diese wiederum die erklärten Einkünfte mit den erhaltenen Daten abgleichen können. Aktuell liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Anbietern mit einem Gesamtumsatzvolumen von mehr als 1 Mrd. € vor. Bereits 2020 hatte Hamburg durch ein internationales Gruppenersuchen eine Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten des Vermittlungsportals führte in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Mio. €.

Anmerkung: Steuerpflichtige, die sich über Umfang und der steuerlichen Relevanz derartiger Einkünfte nicht im Klaren waren, sollten umgehend mit ihrem steuerlichen/rechtlichen Berater Kontakt aufnehmen.

Von |2023-10-05T14:06:39+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

Erstattete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.3.2023 eine Entscheidung zur steuerlichen Behandlung erstatteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung getroffen. Es wurde festgestellt, dass solche Erstattungen, die aufgrund einer Rückabwicklung oder rückwirkenden Umstellung eines Sozialversicherungsverhältnisses erfolgen, mit den entsprechenden Aufwendungen verrechnet und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden müssen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob im Jahr der Erstattung noch eine Änderung der Steuerbescheide der vorherigen Zahlungsjahre möglich ist.

Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Regelungen zur Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Steuerpflichtige können sich also nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der ursprünglichen Regelung nicht mit einer solchen steuerlichen Behandlung gerechnet haben.

Im vorliegenden Fall erhielt ein Ehepaar eine Erstattung für mehrere Jahre ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Ehepaar hatte gegen ein Urteil der Vorinstanz Revision eingelegt, in dem diese Erstattung steuerlich berücksichtigt worden war. Mit der Entscheidung des BFH wurde diese Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Von |2023-10-05T14:06:39+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

Pauschalisierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte

Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2023 wurde klargestellt, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nur dann pauschalieren können, wenn der Arbeitnehmer auch sozialversicherungsrechtlich als geringfügig Beschäftigter gilt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sicherstellen müssen, dass ihre geringfügig Beschäftigten korrekt bei der Sozialversicherung gemeldet sind, wenn sie die Vorteile der pauschalen Lohnsteuer nutzen möchten.

Von |2023-10-05T14:06:39+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

Bewertung lebenslänglicher Nutzungen in der Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung von Vermögen und der anschließenden Erbschaftsteuerberechnung stand kürzlich ein spezieller Fall vor dem Finanzgericht Köln zur Verhandlung.

Ein Vater hatte Vermögen auf seine Kinder übertragen, behielt sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Dies bedeutet, dass er weiterhin die Einnahmen aus dem Vermögen, wie Mieteinnahmen, für sich beanspruchen konnte. Für die steuerliche Bewertung wurde der Wert des Nießbrauchs – der den zu versteuernden Erwerb reduziert – durch Multiplikation des Jahreswertes der Einnahmen mit einem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgelegten Vervielfältiger ermittelt. Dieser Vervielfältiger lehnt sich an die statistische Lebenserwartung an.

Die Steuerpflichtigen brachten vor, dass die angewandte Methode zur Ermittlung des Vervielfältigers nicht korrekt sei. Ihrer Meinung nach, sollte die Berechnung nicht allein auf der allgemeinen statistischen Lebenserwartung basieren, sondern zusätzliche Kriterien berücksichtigen.

Das Finanzgericht Köln gab dieser Argumentation nicht statt. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, der nun über die Richtigkeit der derzeitigen Berechnungsmethodik entscheiden wird. Der Fall könnte weitreichende Bedeutung erlangen, da zusätzlich die Frage zu klären ist, ob die Verwendung geschlechtsdifferenzierender Sterbetafeln gegen das spezielle Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau des Grundgesetzes verstößt.

Die Revision ist unter dem Aktenzeichen II R 38/22 anhängig. Bis zur Klärung durch den BFH sollten Erbschaftsteuerfestsetzungen unter Berücksichtigung von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen vorsorglich offengehalten werden.

Von |2023-10-05T14:06:40+02:00Oktober 1st, 2023|News, Oktober 2023|0 Kommentare

Entwurf zum Wachstums-Chancengesetz

Am 17.7.2023 wurde der Referentenentwurf für das Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Es soll die allgemeine wirtschaftliche Situation für deutsche Unternehmen verbessern, zu Investitionen anregen, das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfachen sowie Steuerschlupflöcher aufdecken und beseitigen. Die wichtigsten Punkte haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:

•    Einführung einer neuen Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H. von 1.000 € (ab VZ 2024).

•    Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer sollen zukünftig i.H. bis 50 €/Person gewinnmindernd berücksichtigt werden können – (für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023).

•    Die Zinsabzugsbeschränkung soll an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst werden (ab VZ 2024).

•    Anhebung des Werts für sofort vollständig abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €, sowie Anhebung der Betragsgrenze für den GWG-Sammelposten auf 5.000 €. Die Abschreibungsdauer soll von 5 auf 3 Jahre verringert werden (gilt für GWG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden).

•    Sonderabschreibungen bei Betrieben mit einer Gewinngrenze von 200.000 €/Jahr im Vorjahr der Investition. Zukünftig sollen nun 50 % (aktuell 20 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden können – (gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023).

•    Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Betriebsveranstaltungen auf 150 € (bisher 110 €) (ab VZ 2024).

•    Verpflegungsmehraufwendungen:
o    An Tagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden abwesend ist, steigt der Betrag von 28 €
auf 30 €.
o    Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen
auswärtigen Tätigkeit erhöht sich der Betrag auf 15 € (zzt. 14 €) (ab VZ 2024).

•    Die Fünftelungsregelung, die bisher von Arbeitgebern zur Berücksichtigung von Tarifermäßigungen für bestimmte Arbeitslöhne angewendet wurde, wird aufgrund ihrer Komplexität nicht mehr von diesen durchgeführt. Die Arbeitnehmer müssen diese Vergünstigung im Veranlagungsverfahren selbst beantragen (ab Lohnsteuerabzug 2024).

•    Geplant ist eine Ausdehnung des Verlustrücktrags, der durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bereits auf zwei Jahre verlängert wurde. Diese Verlängerung soll nun um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre erweitert werden (ab VZ 2024).

•    Erweiterter Verlustvortrag: Für die VZ 2024 bis 2027 soll die Mindestgewinnbesteuerung keine Anwendung finden, wodurch der Verlustvortrag in diesen Zeiträumen unbegrenzt sein soll. Danach gilt die Mindestgewinnbesteuerung wieder, allerdings mit erhöhten Sockelbeträgen von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € für Ehegatten (ab VZ 2024).

•    Versorgungsfreibetrag: Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der steuerfreie Anteil von Versorgungsbezügen langsamer reduziert werden, mit einer jährlichen Verringerung des Prozentsatzes um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Der Höchstbetrag und der zusätzliche Betrag sinken jährlich um 30 € bzw. 9 € (ab VZ 2023).

•    Rentenbesteuerung: Ab 2023 steigt der zu versteuernde Anteil der Rente jährlich um 0,5 % statt 1 %, beginnend mit 82,5 % im Jahr 2023, bis 100 % im Jahr 2058 erreicht sind (ab VZ 2023).

•    Die jährliche Reduzierung des Altersentlastungsbetrags soll halbiert werden, sowohl in Bezug auf den anzuwendenden Prozentsatz (von 0,8 auf 0,4 Prozentpunkte) als auch auf den Höchstbetrag (von 38 € auf 19 €) (ab VZ 2023).

•    Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 € je Steuerpflichtigen (ab VZ 2024).

•    Alle Personengesellschaften sollen die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln (ab Tag der Verkündung).

•    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen durch die Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 % auf 20 % (ab Erhebungszeitraum 2023).

•    Das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz bietet Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Prämie von 15 % für Investitionen, die die Energieeffizienz verbessern. Voraussetzung: Das einzelne Wirtschaftsgut kostet mehr als 10.000 € und die Gesamtsumme der Investitionen beträgt mindestens 50.000 € – (gilt für Investitionen ab Tag der Verkündung und Abschluss vor dem 1.1.2028).

•    Ist-Besteuerung: Die Umsatzgrenze soll ab 2024 von 600.000 auf 800.000 € angehoben werden (ab Besteuerungszeitraum 2024).

•    Die Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte soll zukünftig erst ab einem Gesamtumsatz von 800.000 € (bisher 600.000 €) oder einem Gewinn von 80.000 € (bisher 60.000 €) bestehen (für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023).

•    Steuerpflichtige, die jährlich mehr als 500.000 € Überschusseinkünfte erzielen, müssen dazugehörige Unterlagen 6 Jahre lang aufbewahren. Diese Grenze soll auf 600.000 € erhöht werden (gilt ab VZ 2024).

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf handelt. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, entsprechend ist noch mit Anpassungen zu rechnen, über die wir Sie weiterhin informieren werden.

Von |2023-09-04T14:10:13+02:00September 1st, 2023|News, September 2023|0 Kommentare

Inflationsprämie für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstleistungs­verhältnissen

Die im Oktober 2022 eingeführte Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann in einer Höhe von bis zu 3.000 € (Teilzahlungen sind möglich) steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen und es darf sich dabei nicht um eine Entgeltumwandlung handeln.

Für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen ist ein wichtiger Aspekt, dass die Prämie für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden kann. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer mehrere aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat, kann er von jedem Arbeitgeber die steuerfreie Prämie in voller Höhe erhalten.

Dies gilt auch, wenn die Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen. Arbeitgeber müssen nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten haben. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber wird die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig gewährt.

Das Bundesfinanzministerium stellt diese und andere Besonderheiten auch in einem ausführlichen FAQ klar: https://www.bundesfinanzministerium.de – Service – FAQ und Glossar.

Von |2023-09-04T14:10:13+02:00September 1st, 2023|News, September 2023|0 Kommentare
Nach oben