Sonderkündigungsschutz – Schwerbehinderung

In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall entschloss sich ein Unternehmen seinen Betrieb zum 30.4.2014 stillzulegen. Mit Schreiben vom 28.4.2014 wurden die Arbeitsverträge gekündigt. Einem Arbeitnehmer war ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden. Er war daher der Ansicht, die Kündigung sei schon mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamts unwirksam.

Mit Bescheid vom 8.8.2014 stellte das zuständige Versorgungsamt „auf den am 5.5.2014 eingegangenen Antrag“ des Arbeitnehmers einen GdB von 50 fest.

Das LAG entschied, dass die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit keiner Zustimmung des Integrationsamts bedurfte. Der Arbeitnehmer hatte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 29.4.2014 keinen Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch. Ferner waren die in den vorgelegten Bescheiden angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers jedenfalls nicht so auffallend, dass sie ohne Weiteres „ins Auge springen“.

Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber ist dann entbehrlich, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. Dabei muss jedoch nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig sein, sondern auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren festgesetzt würde.

Von |2017-12-17T16:20:36+01:00Dezember 17th, 2017|Dezember 2017, Privatpersonen|0 Kommentare

Schenkungen nach Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden Fall wie folgt entschieden: Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

Im entschiedenen Fall war der Sohn Erbe seines verstorbenen Vaters. Dieser und die verstorbene Mutter hatten ihn in einem gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater eine Frau kennen, mit der er in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit der Frau ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Sohnes stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Frau den Vater bis zum Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Frau verschiedene Vermögensgegenstände (u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 €. Durch Barabhebungen erlangte die Frau weitere 50.000 € aus dem Vermögen des Erblassers.

Das OLG Hamm hat die Frau zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Diese Schenkungen haben die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt und sind nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.

Von |2017-12-17T19:03:06+01:00Dezember 17th, 2017|Dezember 2017, Privatpersonen|0 Kommentare

Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren – Verlust des Unterhaltsanspruchs

Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht.

Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und eigenes Einkommen verschweigt. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu entscheiden.

Im entschiedenen Fall nahm die Ehefrau nach der Trennung einen Minijob an. Sie verlangte Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Das OLG verneinte einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau. Vor Gericht ist man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu kommt, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht wird. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.

Von |2017-12-17T16:17:55+01:00Dezember 17th, 2017|Dezember 2017, Privatpersonen|0 Kommentare
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