Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?

Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.

Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.

Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.

Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.

Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.

Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.

Von |2025-08-07T15:26:21+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.

Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.

Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
 
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.

Von |2025-08-07T15:26:21+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet

Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.

Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.

Von |2025-08-07T15:26:21+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Bordkarte als Nachweis einer Flugbuchung

In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall schloss ein Luftfahrtunternehmen, das Charterflüge anbietet, einen Vertrag mit einem Reiseunternehmen. Nach diesem Vertrag führte das Luftfahrtunternehmen an bestimmten Tagen Flüge durch, für die das Reiseunternehmen nach Bezahlung der Flüge Flugscheine an Fluggäste verkaufte. Zwei Fluggäste unternahmen eine Pauschalreise einschließlich Flug von Teneriffa nach Warschau. Dieser hatte eine Ankunftsverspätung von mehr als 22 Stunden. Der Pauschalreisevertrag wurde zwischen einer dritten Gesellschaft und dem Reiseunternehmen zugunsten dieser Fluggäste geschlossen. Die betroffenen Fluggäste verlangten von dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht. Das Luftfahrtunternehmen lehnte diese Ausgleichszahlung ab, da diese Fluggäste seiner Ansicht nach nicht über eine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug verfügten und die Kopien der Bordkarten dafür nicht ausreichten.

Die Richter des EuGH entschieden zugunsten der Fluggäste. Die Zahlung des Preises der Pauschalreise einschließlich Flug durch einen Dritten schließt den Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs nicht aus. Eine Bordkarte kann ausreichen, um eine bestätigte Buchung für einen Flug nachzuweisen.

Von |2025-08-07T15:26:21+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren die Ansprüche von Reisenden wegen Reisemängeln nach 2 Jahren. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben in einer Entscheidung geklärt, ob diese Verjährungsfrist auch auf Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zutrifft.

Sie kamen dabei zu folgendem Urteil: Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war. Bereits vor einigen Jahren kam der BGH zu dem Urteil, dass solche Ansprüche der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war.

Von |2025-08-07T15:26:21+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Krankschreibung während des Urlaubs – Reise trotz Arbeitsunfähigkeit

Es ist nicht schön, aber es kann passieren, dass man während des Urlaubs erkrankt. Da stellen sich Fragen: Was passiert mit den Urlaubstagen? Muss eine Krankmeldung erfolgen? Kann trotz Arbeitsunfähigkeit eine Reise angetreten werden?

Krankschreibung während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine arbeitsunfähige Erkrankung vorliegt – also eine Krankheit, die die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit verhindert. Nicht jede Erkrankung erfüllt diese Voraussetzung.

Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) muss die AU-Bescheinigung im Inland nicht mehr dem Arbeitgeber vorgelegt, sondern nur gemeldet werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die Arztpraxis an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Information dort ab.

Anders bei einer Erkrankung im Ausland, hier gilt das eAU-Verfahren nicht. Es ist weiterhin erforderlich, ein ärztliches Attest vor Ort einzuholen. Zudem müssen der Arbeitgeber und die Krankenkasse unverzüglich informiert werden über den Beginn, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Adresse am Aufenthaltsort. Diese Info erfolgt am besten per Telefon oder E-Mail. Die entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angegeben, muss der Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenkasse entsprechend über die Fortdauer informieren. Nach der Rückkehr aus dem Ausland ist außerdem die Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.

Ist die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das während des Urlaubs gezahlte Urlaubsentgelt wird entsprechend verrechnet oder zurückgezahlt.

Reise trotz Arbeitsunfähigkeit: Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig erkrankt, der Urlaub aber bereits genehmigt wurde. Darf dann trotzdem verreist werden? Grundsätzlich ja, sofern die Reise der Genesung nicht entgegensteht. Entscheidend ist, ob die geplante Reise mit dem Heilungsverlauf vereinbar ist. Hier empfiehlt sich eine ärztliche Bestätigung, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hilft, Missverständnisse zu vermeiden.

Achtung: Wer nach Ablauf des genehmigten Urlaubs nicht mehr arbeitsunfähig ist, muss pünktlich zur Arbeit erscheinen. Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen nicht einseitig an den Urlaub „angehängt“ werden, sondern sind neu zu beantragen.

Von |2025-08-07T15:26:22+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Arbeitnehmerhaftung – Verschmutzung eines Dienstwagens bei privater Nutzung

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u. a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z. B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen). Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.

In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug rauchte und den Innenraum stark verschmutzte. Eine Begrenzung der Haftung im Rahmen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab, da die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.

Von |2025-08-07T15:26:22+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Nachweis der Einsparung

Nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sind Vermieter berechtigt, die Miete aufgrund dieser Maßnahmen zu erhöhen. Die jährliche Miete darf um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Modernisierungsmaßnahmen sind u. a. bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).

Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung eine nachhaltige Einsparung von Endenergie zu erwarten ist, kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Energieverbrauch im Gebäude an. Vielmehr kann der Vermieter eine Mieterhöhung bereits dann verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung (ex ante) eine allein durch die bauliche Maßnahme verursachte, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten war.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter Investitionen in energetische Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und kalkulierbar bleiben. An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde. Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen.

Von |2025-08-07T15:26:22+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Größere Wohngebäude – Einhaltung der Abstandsflächen

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei Wohnbauvorhaben gewahrt, die deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück.

Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dient gerade dem Schutz nachbarlicher Belange.

Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d. R. kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor – selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.

Von |2025-08-07T15:26:22+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags

In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist. Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.

Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.

Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet.

Von |2025-08-07T15:26:22+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare
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