Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2025-01-16T15:21:09+01:00Januar 1st, 2025|Januar 2025, News|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2024
119,9  November
120,2  Oktober
119,7  September
119,7  August
119,8  Juli
119,4  Juni
119,3  Mai
119,2  April
118,6  März
118,1  Februar
117,6  Januar

2023
117,4  Dezember

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2025-01-16T15:21:09+01:00Januar 1st, 2025|Januar 2025, News|0 Kommentare

Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist

In Deutschland wird voraussichtlich am 23.2.2025 außerplanmäßig ein neuer Bundestag gewählt, da die bestehende Bundesregierung nach Ausscheiden der FDP über keine parlamentarische Mehrheit mehr verfügt. Somit wird die Regierung voraussichtlich auch nicht mehr in der Lage sein, von ihr beabsichtigte Gesetzesvorhaben zu verabschieden.

Dies betrifft sämtliche Gesetze, die vom Bundestag aktuell noch nicht verabschiedet sind bzw. erst die 1. Lesung durchlaufen haben. Es kann auch Gesetze betreffen, denen der Bundesrat noch nicht zugestimmt hat und möglicherweise aufgrund der geänderten politischen Situation auch nicht mit dem vorliegenden Inhalt zustimmen möchte.

Der Bundestag hatte noch am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 mit Änderungen beschlossen. Dieses steht zur Zustimmung für den 22.11.2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wird in der jetzigen Form vor der mutmaßlichen Neuwahl ziemlich sicher nicht weiter bearbeitet, ebenso nicht die Erhöhung des Kindergeldes sowie die Erhöhung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums.

Auch der Nachtragshaushalt für 2024 sowie der Bundeshalt für 2025 sind noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden. Laufende Förderprogramme sind von einer möglichen Verzögerung der Haushaltsverabschiedung nicht betroffen, allerdings neu angedachte Förderungen für die Wirtschaft, Elektromobilität u.a. stehen zunächst in ungewisser Warteposition.

Es stehen derzeit auch mehrere Gesetzesänderungen in der Warteschleife, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes umsetzen bzw. noch Änderungen am Wachstumschancengesetz bringen sollten.

Es wird dringend empfohlen, vor dem Beginn neuer Maßnahmen und Umstrukturierungen im Unternehmen mit dem Steuerberater des Vertrauens Kontakt aufzunehmen und den jeweils tagesaktuellen Stand der Rechtslage abzuklären.

Von |2025-01-16T15:21:30+01:00Dezember 1st, 2024|Januar2025, News|0 Kommentare

Steuerliche Auswirkungen der Regierungskrise – worauf jetzt zu achten ist

In Deutschland wird voraussichtlich am 23.2.2025 außerplanmäßig ein neuer Bundestag gewählt, da die bestehende Bundesregierung nach Ausscheiden der FDP über keine parlamentarische Mehrheit mehr verfügt. Somit wird die Regierung voraussichtlich auch nicht mehr in der Lage sein, von ihr beabsichtigte Gesetzesvorhaben zu verabschieden.

Dies betrifft sämtliche Gesetze, die vom Bundestag aktuell noch nicht verabschiedet sind bzw. erst die 1. Lesung durchlaufen haben. Es kann auch Gesetze betreffen, denen der Bundesrat noch nicht zugestimmt hat und möglicherweise aufgrund der geänderten politischen Situation auch nicht mit dem vorliegenden Inhalt zustimmen möchte.

Der Bundestag hatte noch am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 mit Änderungen beschlossen. Dieses steht zur Zustimmung für den 22.11.2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wird in der jetzigen Form vor der mutmaßlichen Neuwahl ziemlich sicher nicht weiter bearbeitet, ebenso nicht die Erhöhung des Kindergeldes sowie die Erhöhung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums.

Auch der Nachtragshaushalt für 2024 sowie der Bundeshalt für 2025 sind noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden. Laufende Förderprogramme sind von einer möglichen Verzögerung der Haushaltsverabschiedung nicht betroffen, allerdings neu angedachte Förderungen für die Wirtschaft, Elektromobilität u.a. stehen zunächst in ungewisser Warteposition.

Es stehen derzeit auch mehrere Gesetzesänderungen in der Warteschleife, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes umsetzen bzw. noch Änderungen am Wachstumschancengesetz bringen sollten.

Es wird dringend empfohlen, vor dem Beginn neuer Maßnahmen und Umstrukturierungen im Unternehmen mit dem Steuerberater des Vertrauens Kontakt aufzunehmen und den jeweils tagesaktuellen Stand der Rechtslage abzuklären.

Von |2024-12-01T00:00:59+01:00Dezember 1st, 2024|Januar 2025, News|0 Kommentare

Änderungen bei der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer ab 1.1.2025

Zum 1.1.2025 tritt die E-Rechnungspflicht für inländische Unternehmen in Kraft. Hierzu wurde bereits mehrfach berichtet.

Nach dem verabschiedeten Wachstumschancengesetz sollten diese Verpflichtungen auch vollumfänglich für Kleinunternehmer gelten. Fest steht, dass auch Kleinunternehmer ab 1.1.2025 in der Lage sein müssen, E-Rechnungen anderer Unternehmen zu empfangen.

Vorgesehen war, dass Kleinunternehmer ab 1.1.2028 E-Rechnungen versenden müssen. So steht es auch im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.10.2024 zur E-Rechnung. Dieses Schreiben bindet die Finanzverwaltung.

In dem vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 vom 18.10.2024 wurde die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer im Hinblick auf den Versand der Rechnungen jedoch wieder gestrichen. Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Gesetz zugestimmt.

Bei Beratungsbedarf kontaktieren Unternehmer bitte ihren Steuerberater.

Von |2025-01-16T15:21:30+01:00Dezember 1st, 2024|Januar2025, News|0 Kommentare

Änderungen bei der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer ab 1.1.2025

Zum 1.1.2025 tritt die E-Rechnungspflicht für inländische Unternehmen in Kraft. Hierzu wurde bereits mehrfach berichtet.

Nach dem verabschiedeten Wachstumschancengesetz sollten diese Verpflichtungen auch vollumfänglich für Kleinunternehmer gelten. Fest steht, dass auch Kleinunternehmer ab 1.1.2025 in der Lage sein müssen, E-Rechnungen anderer Unternehmen zu empfangen.

Vorgesehen war, dass Kleinunternehmer ab 1.1.2028 E-Rechnungen versenden müssen. So steht es auch im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.10.2024 zur E-Rechnung. Dieses Schreiben bindet die Finanzverwaltung.

In dem vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 vom 18.10.2024 wurde die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer im Hinblick auf den Versand der Rechnungen jedoch wieder gestrichen. Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Gesetz zugestimmt.

Bei Beratungsbedarf kontaktieren Unternehmer bitte ihren Steuerberater.

Von |2024-12-01T00:00:58+01:00Dezember 1st, 2024|Januar 2025, News|0 Kommentare

Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater abgeben lassen, gelten verlängerte Abgabefristen bei den Finanzverwaltungen. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das 2023 endende Wirtschaftsjahr gilt eine Abgabefrist für den Steuerberater zum 2.6.2025. Für von steuerlichen Beratern vertretene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 31.10.2025 bzw. 3.11.2025, abhängig von den Feiertagen innerhalb der Bundesländer.

Unterlagen und Belege müssen vorliegen, damit der Steuerberater die Abgabefrist einhalten kann. Mandanten sollten hierüber mit ihrem Steuerberater besprechen.

Auch wenn in den meisten Fällen mit den Steuererklärungen keine Belege mehr beim Finanzamt eingereicht werden müssen, so gilt weiterhin die sog. Vorhalteverpflichtung. Hiernach müssen auf Anforderung die Belege beim Finanzamt eingereicht werden können, sodass diese idealerweise bereits vor der Erstellung der Steuererklärung mit beim Steuerberater eingereicht werden.

Von |2025-01-16T15:21:30+01:00Dezember 1st, 2024|Januar2025, News|0 Kommentare

Steuerunterlagen für 2023 einreichen – Abgabefrist für von Beratern gefertigte Steuererklärungen läuft am 2.6.2025 ab

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater abgeben lassen, gelten verlängerte Abgabefristen bei den Finanzverwaltungen. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das 2023 endende Wirtschaftsjahr gilt eine Abgabefrist für den Steuerberater zum 2.6.2025. Für von steuerlichen Beratern vertretene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 31.10.2025 bzw. 3.11.2025, abhängig von den Feiertagen innerhalb der Bundesländer.

Unterlagen und Belege müssen vorliegen, damit der Steuerberater die Abgabefrist einhalten kann. Mandanten sollten hierüber mit ihrem Steuerberater besprechen.

Auch wenn in den meisten Fällen mit den Steuererklärungen keine Belege mehr beim Finanzamt eingereicht werden müssen, so gilt weiterhin die sog. Vorhalteverpflichtung. Hiernach müssen auf Anforderung die Belege beim Finanzamt eingereicht werden können, sodass diese idealerweise bereits vor der Erstellung der Steuererklärung mit beim Steuerberater eingereicht werden.

Von |2024-12-01T00:00:57+01:00Dezember 1st, 2024|Januar 2025, News|0 Kommentare

Als Vermieter von Immobilien Hochwasserschäden steuerlich geltend machen

Hochwasserlagen führen auch in Deutschland aktuell und in den letzten Jahren immer wieder zu persönlichen, aber auch wirtschaftlichen Problemen, wenn Grundstücks-, Gebäude- und Inventarschäden zu beklagen sind. Wer über keine Elementarversicherung verfügt, die erlittene Schäden ersetzt, dem bleibt häufig nur die Abmilderung wirtschaftlicher Schäden durch die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung. Die jeweiligen Finanzverwaltungen der Bundesländer haben hierzu Katastrophenerlasse beschlossen.

Während Mieter und selbstnutzende Immobilieneigentümer entstandene wirtschaftliche Schäden steuerlich lediglich als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten zumutbaren Eigenleistung geltend machen können, besteht für Vermieter von Immobilieneigentum die Möglichkeit, diese als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn es sich um eine gewerbliche Vermietung handelt. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken oder z.B. Neuherstellung bei Zerstörung der Bausubstanz können unter Nutzung einer steuerlichen Sonder- und Vereinfachungsregel mit bis zu 70.000 Euro sofort im Jahr der Durchführung und Rechnungszahlung in der Steuererklärung angesetzt werden. Die Aufwendungen müssen tatsächlich entstanden sein. Wahlweise können sie aber auch auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Sofern staatliche Hilfen oder Leistungen aus Hilfsfonds vereinnahmt werden, sind entsprechende Kürzungen auf die maximal 70.000 € vorzunehmen bzw. bei Vermietern die staatlichen Hilfen als Einnahme in der Steuererklärung anzugeben. Oberhalb von 70.000 € erfolgt eine Einzelprüfung des Finanzamts.

Sind Aufwendungen angefallen, mit denen das zerstörte Gebäude wieder aufgebaut wird, so ist die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung bis zu 30 % möglich, sofern mit der Schadensbeseitigung bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Schadensereignis begonnen wird, unabhängig davon, in welcher Höhe Aufwendungen dafür entstanden sind.

Von Hochwasserschäden betroffene Immobilieneigentümer, ob Vermieter oder nicht, sollten sich zu den steuerlichen Regeln sowie ggf. Sonderregelungen von ihrem Steuerberater Rat einholen.

Von |2025-01-16T15:21:30+01:00Dezember 1st, 2024|Januar2025, News|0 Kommentare
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