Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung das sog. „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat bereits am 29.6.2020 zustimmte. Darin enthalten sind die steuerlichen Neuregelungen, die wir Ihnen bereits in der Juli-Ausgabe aufzeigten (siehe dort Beitrag Nr. 1).

Neben der befristeten Reduzierung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %, einem einmaligen Kinderbonus von 300 €, die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 € auf 4.008 € für das Jahr 2020 und 2021, die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sind dort weitere Regelungen getroffen worden. Über die wichtigsten Änderungen informieren wir in diesem und den folgenden Informationsschreiben.

Von |2020-08-01T00:00:59+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare

Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen

Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. „Überbrückungshilfe“ für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen werden soll.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 möglich. Die Antragsfrist endet jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.

Zu den förderfähigen Kosten gehören u. a. Mieten und Pachten für Geschäftsräume, Zinsaufwendungen für Kredite, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen einschließlich der EDV, Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Versicherungen, Steuerberaterkosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal gefördert. Die Fixkosten müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Lebenshaltungskosten, Mietkosten für Privaträume oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Förderhöhe: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %.

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 € für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 % hat

  • 10.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 €.
  • 20.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt (16.000 €, aber höchstens
    maximaler Erstattungsbetrag =) 15.000 €.

Bitte beachten Sie! In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvorau­ssetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen und in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen. Die Kosten für den Steuerberater in dieser Angelegenheit gehören zu den förderfähigen Fixkosten.

Von |2020-08-01T00:00:58+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe

Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.

Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht. Gegebenenfalls kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebes die Einnahmen entwickeln. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog. Überkompensation vorliegt.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

Von |2020-08-01T00:00:57+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare

Elektronische Bereitstellung von Kassenbelegen

Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des Kaufs.

Die Belegausgabe selbst muss jedoch nicht unbedingt auf Papier erfolgen. Es steht dem Unternehmer frei zu entscheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier oder digital zur Verfügung stellt. Dementsprechend wurde nun auch der Anwendungserlass der Abgabenordnung erweitert. Zunächst muss die elektronische Bereitstellung des Belegs unter Zustimmung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch konkludent geschehen. Unter Bereitstellung ist zu verstehen, dass dem Kunden die Möglichkeit gegeben wurde, den Beleg elektronisch entgegenzunehmen.

Der Beleg muss elektronisch erstellt und gespeichert werden. Nicht ausreichend ist es, wenn er nur am Display der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Möglichkeit verwehrt bleibt, seinen Beleg mitzunehmen. Die elektronische Belegausgabe hat in einem Standardformat zu erfolgen (z .B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den Kunden übermittelt wird, kann unterschiedlich gehandhabt werden. Demnach ist eine Übermittlung durch QR-Code, E-Mail, Link zum Download oder auf ein Kundenkonto zulässig.

Von |2020-08-01T00:00:56+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare

Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Mit dem Maßnahmenpaket „Ausbildungsplätze sichern“ will die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren 2020 und 2021 unterstützt werden.

Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe wie folgt zur Verfügung:

  • Für den Erhalt ihres Ausbildungsniveaus bekommen Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie in Höhe von 2.000 € für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag (nach Abschluss der Probezeit). Als besonders betroffen gelten KMU, die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
  • Erhöhen Unternehmen ihr Ausbildungsplatzangebot, erhalten sie (nach Abschluss der Probezeit) eine Prämie von 3.000 € für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
  • Werden Auszubildende von Betrieben übernommen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten übernehmende Betriebe eine Prämie von 3.000 € pro aufgenommenen Auszubildenden. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 30.6.2021.
  • Ebenfalls bis 30.6.2021 werden Betriebe gefördert, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie übergangsweise nicht fortsetzen können.
  • Melden Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen, für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit an, werden sie besonders unterstützt. Die Förderung beträgt hier 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31.12.2020.
Von |2020-08-01T00:00:55+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare

Vergütung für Steuerberater wurde angemessen angepasst

Am 5.6.2020 brachte der Bundesrat die Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf den Weg, die zum 1.7.2020 in Kraft trat. So konnte die Bundessteuerberaterkammer erreichen, dass der Gesetzgeber die StBVV erstmals seit neun Jahren an die wirtschaftlichen Entwicklungen anpasst und Steuerberater angemessen vergütet werden.

Die Werte in den Tabellen der StBVV, die u. a. die Vergütung für Beratungs- oder Buchführungstätigkeiten festlegen, werden linear um 12 % erhöht. Die angepasste Vergütung gleicht die Inflation aus und ermöglicht es Steuerberatern, die in den letzten Jahren deutlich gestiegenen allgemeinen Geschäftskosten und Preise zu kompensieren.

Eine Verbesserung für den Berufsstand ist die Angleichung an das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte. Vertritt ein Steuerberater seinen Mandanten z. B. in einem Einspruchsverfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden oder prüft er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, wird zukünftig direkt auf das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte verwiesen.

Bitte beachten Sie! Steuerberater können nunmehr ihre Rechnungen auch elektronisch, z. B. per E-Mail, an ihre Mandanten verschicken, wenn sie zugestimmt haben. Die Zustimmung muss dabei nicht per Unterschrift erfolgen, eine E-Mail reicht aus.

Von |2020-08-01T00:00:54+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare

Gezielte Zuwendung ist keine Spende

Spenden an politische Parteien oder an gemeinnützige Organisationen oder Vereine, bei denen es sich – im Regelfall – um eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, können steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 11.12.2018 entschiedenen Fall beteiligte sich eine Steuerpflichtige in einem Tierschutzverein. Einen Problemhund, welcher dort untergebracht war, gab die Steuerpflichtige in eine Hundepension und bezahlte die Unterbringung entsprechend. Den Jahresbetrag bescheinigte der Tierschutzverein mit einem ordnungsgemäßen Spendenbeleg.

Das FG entschied dazu, dass hier keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke vorliegt. Dafür hätte das Geld dem Verein zur freien Verfügung stehen müssen. Eine Zuwendung darf nicht auf einen festgelegten Zweck ausgerichtet sein, der insbesondere auf eigenen Interessen der Steuerpflichtigen beruht.

Von |2020-08-01T00:00:53+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare

Mehr Schutz für Reisende bei Insolvenzen

Müssen Reiseveranstalter Insolvenz anmelden, sollen nach dem Willen der Bundesregierung Reisende künftig umfassend abgesichert sein. Diese vollumfängliche Absicherung soll aus drei Elementen bestehen:

  • Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der Reisenden sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz entstehen, sollen über einen Pflichtfonds abgesichert sein. Er finanziert sich aus den Beiträgen der Reiseveranstalter.
  • Absicherung über eine Leistung des Reiseveranstalters (z. B. Versicherung oder Bankbürgschaft).
  • Schäden, die der Fonds nicht abdeckt, werden aus einer (ebenfalls aus Beiträgen finanzierten) Rückdeckungsversicherung und/oder durch Kreditzusagen abgesichert.

Im Insolvenzfall soll dann zunächst die jeweilige vom Reiseveranstalter geleistete Sicherheit verwertet werden, erst danach kann auf das Fondskapital zurückgegriffen werden. Letzte Sicherheit sollen dann die Rückdeckungsversicherung und/oder die Kreditzusagen bieten.

Nur durch Einzahlungen in den neuen Pflichtfonds sind sämtliche Risiken bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgedeckt. Reiseveranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, sollen keine Pauschalreisen anbieten können.

Von |2020-08-01T00:00:52+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare

Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Baulärms am Urlaubsort

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) sprachen einem Urlauber einen Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser nach der Buchung vom Reiseveranstalter darüber informiert wurde und die Reise antrat.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Urlauber buchten eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten Hotel informiert.

Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von 7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.

Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich, dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.

Von |2020-08-01T00:00:51+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare

Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung

Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, kann vom Vermieter die Durchführung derselben dennoch verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands des Objektes eingetreten ist. Allerdings ist die Wiederherstellung des Anfangszustands wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien.

Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.

Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.

Von |2020-08-01T00:00:50+02:00August 1st, 2020|August 2020, News|0 Kommentare
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