Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre: Bücher, Inventare, Bilan­zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2009, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013 entstanden sind.

Achtung!

Die Aufbewahrungsfristen verlängern sich

  • soweit Bescheide noch nicht endgültig sind und
  • soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.