In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 29.5.2018 entschiedenen Fall verlangte ein Ehepaar aufgrund einer von einem Reiseveranstalter kurzfristig abgesagten Reise (Karibikkreuzfahrt) von diesem die Rückerstattung des Reisepreises, die Erstattung der Mehrkosten der Ersatzreise und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises (hier: ca. 5.000 €). Als Ersatz hatte das Ehepaar eine Reise mit einem Mietwagen durch Florida unternommen.

Die BGH-Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass bei einer ausgefallenen Reise nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen ist. Wird dagegen die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt wurde, ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen.

Die Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird. Da maßgeblich auf den dem Reisenden durch die Vereitelung der Reise entgangenen Nutzen abzustellen ist, ist es für die Höhe der Entschädigung auch unerheblich, wie der Reisende im Falle einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.

Im entschiedenen Fall war die Entschädigung mit etwa 73 % des Reisepreises zu bemessen. Mit dem völligen Ausfall der Reise wurden zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht, sie konnten aber damit über ihre Zeit frei verfügen.