In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen bei eBay mit einem geschützten Bild einen Artikel beworben. Daraufhin wurde es aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese gab der Unternehmer ab und entfernte das Foto bei eBay. Im „Cache“ der Internetsuchmaschine „Google“ war das beanstandete Bild jedoch noch abrufbar.
Die Richter des OLG stellten dazu fest, dass die Aufrufbarkeit über den „Cache“ bei „Google“ nicht gegen eine Unterlassungserklärung verstößt und somit keine erneute Urheberrechtsverletzung vorliegt. Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin ausgelegt werden, dass das Unternehmen auch verpflichtet sein sollte, das beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt werde.
Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Erklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des Lichtbildes fehlt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Unternehmer der Unterlassungserklärung in unverhältnismäßiger Weise darüber hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.
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