Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet im Rahmen des Ausgleichsanspruchs
nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs
oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs kamen daher in ihrer Entscheidung
vom 7.9.2017 zu dem Entschluss, dass der Ausgleich, der Fluggästen im Fall
der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen
zusteht, nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen
zu berechnen ist. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte
Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen
übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.
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