Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten

Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.

Von |2024-02-01T14:19:47+01:00Februar 1st, 2024|Februar 2024, News|0 Kommentare

Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss.

Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.

Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind.

Das Urteil stellt klar: Für die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empfänger über das Geld wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tatsächlich auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist. Eine rückwirkende Wertstellung ändert daran nichts, da sie nur die Zinswirksamkeit betrifft, nicht aber die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes für den Empfänger.

Von |2024-02-01T14:19:48+01:00Februar 1st, 2024|Februar 2024, News|0 Kommentare

Umsatzsteuerpflicht für Kontrollgebühren auf Privatparkplätzen

Das Bundesministerium der Finanzen ergänzt mit einem Schreiben vom 15.12.2023 die Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen und nimmt damit Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2022.

Der EuGH hatte entschieden, dass Kontrollgebühren, die von Unternehmen für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen privater Parkplätze (z.B. Firmen- und Supermarktparkplätze) erhoben werden, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Diese Dienstleistung unterliegt demnach der Umsatzsteuerpflicht.

Kontrollgebühren sind Gebühren, die von einem Unternehmen oder einer Organisation erhoben werden, die die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf diesen Parkplätzen überwacht. Diese Gebühren werden typischerweise in folgenden Situationen fällig:

  • überschreiten der Parkzeit
  • fehlendes oder ungültiges Parkticket
  • Nichtbeachtung spezifischer Parkregeln, z.B. das Parken in Bereichen, die für bestimmte Fahrzeugtypen oder -gruppen reserviert sind (wie Behindertenparkplätze), ohne die entsprechende Berechtigung zu haben (Achtung – Abschleppkosten werden i.d.R. gesondert in Rechnung gestellt).

Diese Gebühren werden als eine Art Strafzahlung für die Nichteinhaltung der Parkplatzregeln angesehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Gebühren einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung aufweisen und daher als steuerbares Entgelt für eine Dienstleistung betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen.

Durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Nutzer. Dieses Verhältnis umfasst bestimmte Rechte und Pflichten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Parkplatzes festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung des Fahrers, neben den regulären Parkgebühren auch Kontrollgebühren für regelwidriges Parken zu entrichten.

Hinweis: Laut Schreiben der Finanzverwaltung gilt bis zum 15.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregel, nach welcher alle von Unternehmen vereinnahmten Zahlungen vom Unternehmen wie bisher als nicht steuerpflichtiger Schadensersatz behandelt werden.

Von |2024-02-01T14:19:48+01:00Februar 1st, 2024|Februar 2024, News|0 Kommentare

Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung durch Parkplatzmieten

Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 20.4.2023 eine Entscheidung getroffen, die alle Arbeitnehmer betrifft, die einen Dienstwagen nutzen und gleichzeitig für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen.

Im entschiedenen Fall ging es um die Minderung des geldwerten Vorteils, eines betrieblich genutzten Pkw durch die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass solche Parkplatzmieten nicht den nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil des Dienstwagens reduzieren sollten. Das Gericht entschied, dass die von den Arbeitnehmern gezahlte Parkplatzmiete tatsächlich den geldwerten Vorteil mindert. Dies bedeutet, dass die Miete für den Parkplatz bei der Berechnung des zu versteuernden Vorteils aus dem Firmenwagen berücksichtigt und somit von diesem abgezogen werden kann. 

Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Entsprechende Fälle sollten bis zur Entscheidung offen gehalten werden.

Von |2024-02-01T14:19:48+01:00Februar 1st, 2024|Februar 2024, News|0 Kommentare

Unverhältnismäßig hohe Zahlung kein Trinkgeld

Das Finanzgericht Köln (FG) hat in zwei rechtskräftigen Urteilen vom 14.12.2022 Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern gemacht. Die Urteile sind besonders relevant für die Unterscheidung zwischen steuerfreien Trinkgeldern und steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Steuerfreie Trinkgelder sind definiert als freiwillige Zahlungen, die Dritte an Arbeitnehmer für deren Dienstleistungen über den eigentlichen Zahlungsbetrag hinaus leisten, ohne dass ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Sie werden in Anerkennung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt. Typisch hierbei ist, dass die Zahlung des Trinkgeldes und die erbrachte Leistung in einem faktischen, wenn auch nicht rechtlich verbindlichen Verhältnis zueinander stehen. 

In dem vom FG verhandelten Fall hatte eine GmbH ihren Prokuristen 50.000 € und 1,3 Mio. € gezahlt. Die Zahlungen wurden als Dank für gute Zusammenarbeit und im Rahmen der Veräußerung von Unternehmensanteilen geleistet. Das Unternehmen, das die Zahlungen leistete, behauptete, es handle sich um Trinkgeld und sei somit steuerfrei. Die Prokuristen deklarierten diese Zahlungen nicht in ihrer Einkommensteuererklärung.

Das FG entschied jedoch, dass diese Zahlungen nicht als Trinkgelder zu behandeln sind. Dafür war schon die Höhe der Zahlung alleine ausreichend. Früher gab es eine gesetzliche Höchstgrenze für steuerfreie Trinkgelder (1.224 € pro Jahr), aber auch wenn diese Grenze nicht mehr im Gesetz steht, gilt sie immer noch im allgemeinen Verständnis von Trinkgeld. Die Gerichte sahen die Zahlungen daher als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Von |2024-02-01T14:19:48+01:00Februar 1st, 2024|Februar 2024, News|0 Kommentare

Erweiterung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei kurzfristiger Vermietung

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 6.10.2023 ein Schreiben zur Umsatzsteuer bei kurzfristigen Vermietungen. Das Schreiben nimmt Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.11.2022 und hat weitreichende Implikationen für das Beherbergungsgewerbe.

Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die Erweiterung des ermäßigten Steuersatzes. Bisher galt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) für die kurzfristige Vermietung von klassischen Gebäuden und Grundstücken. Das BFH-Urteil weitet diesen auch auf „nicht ortsfeste Einrichtungen“ wie z.B. Wohncontainer für Erntehelfer aus. Der ermäßigte Steuersatz gilt, wenn der Schwerpunkt der Leistung in der Beherbergung liegt. Fällt der Fokus eher auf andere Dienstleistungen, gilt allerdings der reguläre Steuersatz.

Die neuen Regelungen gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 31.12.2023 können Unternehmer sich jedoch noch auf die Anwendung des Regelsteuersatzes berufen.

Von |2023-12-07T14:11:32+01:00Dezember 1st, 2023|Dezember 2023, News|0 Kommentare

Bürokratieentlastungsgesetz

Das von der Bundesregierung geplante Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht aktuell neben vielen anderen Maßnahmen auch eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Belegen von 10 auf 8 Jahre vor. Unternehmen würde dadurch eine erhebliche Entlastung im Verwaltungsbereich zugute kommen. Geplant ist eine zeitnahe Vorlage des Referentenentwurfs, über den wir Sie auf dem Laufenden halten.

Von |2023-11-13T16:10:19+01:00November 1st, 2023|News, November 2023|0 Kommentare

Bildung einer Pensionsrückstellung bei Zusage unter Vorbehalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) erließ ein Urteil über die Bildung einer Pensionsrückstellung bei einer vorliegenden Pensionszusage unter Vorbehalt. In dem entschiedenen Fall betraf die Pensionsverpflichtung Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.

Ein Arbeitgeber gewährte seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge. Entsprechende Pensionsrückstellungen wurden gebildet und Einzelheiten wurden in einer Betriebsvereinbarung geregelt. In dieser befand sich ein Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die Transformationstabelle, aus der sich die Höhe der Versorgungsleistungen ergeben, auch einseitig nach freiem Ermessen ändern oder einsetzen darf. Aufgrund dieses Vorbehalts wurden die Pensionsrückstellungen nicht vom Finanzamt anerkannt. Dem stimmte auch der BFH anschließend zu. In diesem Fall ist von einem steuerschädlichen Vorbehalt auszugehen. Das muss aber nicht immer so sein.

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt positiv – d.h. ausdrücklich – einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.

Von |2023-07-03T14:08:26+02:00Juli 1st, 2023|Juli 2023, News|0 Kommentare

Steuersatz bei Wohncontainer-Vermietung

Auf steuerpflichtige Umsätze ist grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Es sei denn, ein Umsatz fällt unter die ermäßigte Besteuerung von 7 % gemäß Katalog des Umsatzsteuergesetzes. Dazu gehört auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29.11.2022 entschieden, ob auch die Vermietung von Wohncontainern dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Auslöser war ein Unternehmer, ein Landwirt, der saisonal Erntehelfer beschäftigte, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Einige der Container standen dauerhaft auf dem Gelände, einige nur in der Saison. Die Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse betrug höchstens drei Monate.

Nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden ist begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer, entschied der BFH. Die gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung und nicht etwa auf die Vermietung von Grundstücken. Dadurch können Vermieter, die Container kurzfristig vermieten – wie in dem Fall an Erntehelfer – den ermäßigten Steuersatz beanspruchen.

Von |2023-06-05T14:10:05+02:00Juni 1st, 2023|Juni 2023, News|0 Kommentare
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