Neuregelungen der EU-Entsenderichtlinie

Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, verdienen häufig weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen im EU-Entsendegesetz soll sich das ändern.

Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie soll dafür sorgen, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort gibt und dass ausländische Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren. Hier die Neuregelungen im Überblick:

  • Entsandte Arbeitnehmer haben nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
  • Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen, sofern diese allgemein gezahlt werden.
  • Zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Reisekosten, wenn er entsandte Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen schickt.
  • Künftig gelten für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten grundsätzlich alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Eine Fristverlängerung um sechs Monate kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen beantragt werden.
  • Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen, sodass die geplanten Regelungen nicht für Fernfahrer gelten.

Anmerkung: Die Neuregelung ist am 30.7.2020 in Kraft getreten.

Von |2020-09-01T17:12:39+02:00September 1st, 2020|News, September 2020|0 Kommentare

Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln

Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren. Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer „über den Stand der Dinge informiert“ sind und „weitere Maßnahmen hätten treffen können und müssen“.

Auf die (potentielle) Kenntnis der Wohnungseigentümer von den Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an. Es ist nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Verwalters zu überprüfen, ob der Mangel vorliegt und wie er ggf. zu beseitigen ist. Darauf, dass der Verwalter diese Überprüfung vornimmt, die Wohnungseigentümer entsprechend unterrichtet und eine sachgerechte Beschlussfassung vorbereitet, dürfen sich diese generell verlassen. Verletzt ein Verwalter diese Pflicht, kann es ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen.

Von |2020-09-01T17:12:39+02:00September 1st, 2020|News, September 2020|0 Kommentare

Neubestellung eines Verwalters in einer Eigentümerversammlung

Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist zukommen zu lassen.

Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen. Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber – etwa über das Internet – einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwalten.

Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.

Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert, kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig sein.

Von |2020-09-01T17:12:39+02:00September 1st, 2020|News, September 2020|0 Kommentare

Bei eigener Abstandsverletzung kein Abwehranspruch bei Abstandsverletzung des Nachbarn

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall beanstandete ein Grundstückseigentümer die erteilte Baugenehmigung für seinen Nachbarn, da nach seiner Auffassung der geplante Bau gegen das Abstandsrecht verstößt. Der Grundstückseigentümer hielt jedoch die Abstandsflächen im selben Umfang ebenfalls nicht ein.

Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Die erteilte Baugenehmigung war daher korrekt.

Von |2020-09-01T17:13:33+02:00September 1st, 2020|News, September 2020|0 Kommentare

Auslistungsbegehren gegen Internet-Suchdienst

Im Jahr 2011 wies ein Regionalverband einer Wohlfahrtsorganisation ein finanzielles Defizit von knapp 1 Mio. Euro auf. Der Geschäftsführer dieses Regionalverbandes meldete sich kurz vor Veröffentlichung des Berichtes dazu in der Tagespresse krank. In den Berichten wurde der volle Name des Geschäftsführers genannt. Dieser verlangte nun von den Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen.

Der Auslistungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, der Interessen der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits vorzunehmen.

Es gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern es sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. In diesem Fall hatte der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Auslistung des Pressebeitrags aus der Suchmaschine.

Von |2020-09-01T17:13:59+02:00September 1st, 2020|News, September 2020|0 Kommentare

Rückforderung einer Schenkung wegen Elternunterhalt

Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist u. a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall zahlte ein Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen für eine pflegebedürftige Frau, die vollstationär in einem Seniorenheim untergebracht war. Nach dem Tod der Frau verlangte der Sozialhilfeträger vom Sohn die Rückzahlung der gezahlten Leistungen.

Der Sohn bewohnte eine Eigentumswohnung, die er schenkweise an seine Tochter übergab. Er behielt sich allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sohn war nun vor allem strittig, ob für die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verlangt werden kann, dass die Schenkung an die Tochter aufgrund der oben aufgeführten Regelung zurückgefordert wird.

Die BGH-Richter entschieden, dass der Sohn die verschenkte Eigentumswohnung nicht zurückverlangen muss. Ein unterhaltspflichtiges Kind, welches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenkt, benötigt die Immobilie in gleicher Weise, wie wenn es noch Eigentümer geblieben wäre.

Von |2020-09-01T17:13:59+02:00September 1st, 2020|News, September 2020|0 Kommentare

Zustimmung des Elternteils bei Flugreise ins Ausland

Grundsätzlich kann der jeweils betreuende Elternteil über Auslandsreisen allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.

In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 30.7.2020 entschiedenen Fall hatte die Mutter in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.

Die Richter des OLG kamen zu dem Urteil, dass die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf.

Von |2020-09-01T17:13:59+02:00September 1st, 2020|News, September 2020|0 Kommentare

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2020-09-01T17:14:00+02:00September 1st, 2020|News, September 2020|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2020
106,1  Juli
106,6  Juni
106,0  Mai
106,1  April
105,7  März
105,6  Februar
105,2  Januar

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2020-09-01T17:14:00+02:00September 1st, 2020|News, September 2020|0 Kommentare
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