Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungser-klärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind. Der GdWE obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu ins-besondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört.

Die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den bauli-chen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen.

Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tragen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer, die die Balkone nicht nutzen dürfen, sollen zwar grundsätzlich nicht mit den damit verbundenen Kosten belastet werden. Dennoch ist die Erhaltung der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Balkonteile auch für sie von Bedeutung. Denn die GdWE ist für die Verkehrssicherheit verantwortlich und kann für Schäden haften, die von diesen Bauteilen ausgehen. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt.

Der BGH betont zusätzlich, dass die GdWE bei zwingendem Erhaltungsbedarf unter Umständen sogar verpflichtet ist, selbst tätig zu werden. Das gilt insbesondere, wenn mehrere Balkone saniert werden müssen oder von einzelnen Balkonen Gefahren für andere Eigentümer oder Dritte ausgehen.

Von |2026-10-01T00:00:49+02:00Oktober 1st, 2026|News, Oktober 2026|0 Kommentare

Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschiedenen Fall hatte eine Anwohnerin mehrere Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt. Die Behörde forderte sie auf, diese zu entfernen. Nach Auffassung des Gerichts diente das Aufstellen der Kübel der Verschönerung und war keine übliche Gehwegnutzung, da es über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausging. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügte die Anwohnerin nicht.

Das OVG entschied, dass die Blumenkübel die Sicherheit des Verkehrs gefährdeten, denn die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wurde zu fast 1/3 von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer verblieb dadurch nur noch eine Breite von etwa einem Meter. Dies schränkte den dort zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kin­derwagen gehören, in erheblichem Maße ein.

Auch der Hinweis der Anwohnerin, dass die Blumenkübel bereits seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg standen und von der Behörde offenbar geduldet worden waren, änderte daran nichts. So begründet allein das langjährige Nichteinschreiten einer Behörde grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einen rechtswidrigen Zustand dauerhaft beibehalten zu dürfen.

Von |2026-10-01T00:00:48+02:00Oktober 1st, 2026|News, Oktober 2026|0 Kommentare

Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht/Grundstückseinfahrt – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang. Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen.

Der Vorrang gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. Zudem ist der Fahrer verpflichtet, einer zeitweise bestehenden Sichtbehinderung durch das Hineintasten in den Straßenraum Rechnung zu tragen.

In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall überholte ein Motorradfahrer auf einer innerörtlichen Straße ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und fuhr dazu auf die linke Fahrbahnseite. Gleichzeitig fuhr ein Pkw mit etwa 11 km/h aus einer rechts gelegenen Grundstücksausfahrt bzw. Parkbucht auf die Straße und wollte nach links abbiegen. Aufgrund eingeschränkter Sicht hatten sich die beiden Fahrer zuvor nicht gesehen. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad und dem Pkw. Das OLG kam zu der Entscheidung, dass der Autofahrer für die Folgen des Unfalls allein haftet.

Von |2026-10-01T00:00:47+02:00Oktober 1st, 2026|News, Oktober 2026|0 Kommentare

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2026 = 1,52 %
    01.01.2025 – 30.06.2026 = 1,27 %
    01.07.2025 – 31.12.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 – 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2026-10-01T00:00:45+02:00Oktober 1st, 2026|News, Oktober 2026|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2026
125,8  August
125,6  Juli
124,6  Juni
125,0  Mai
125,2  April
124,5  März
123,1  Februar
122,8  Januar

2025
122,7  Dezember
122,7  November
123,0  Oktober
122,6  September

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2026-10-01T00:00:44+02:00Oktober 1st, 2026|News, Oktober 2026|0 Kommentare
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