Kündigung – Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung

Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie beispielsweise durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.

Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also der Arbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrund äußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.

In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich die Anzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf 750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte. Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nach Auffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.

Von |2025-10-09T14:33:45+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare

Wegezeiten auf dem Betriebsgelände keine Arbeitszeit

Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nicht zu vergüten.

Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert auch eine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Fall eines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa das Passieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenen Shuttleservices.

Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eine auffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass der Weg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehen wäre.

Von |2025-10-09T14:33:45+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare

Nachbarschaft – beidseitiger Abstandsflächenverstoß

Beim Errichten von Gebäuden – etwa eines Anbaus oder einer Garage – sind auf dem eigenen Grundstück bestimmte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstandsflächen sollen u. a. sicherstellen, dass ausreichend Licht und Luft auf die Nachbargrundstücke gelangen und die Privatsphäre gewahrt bleibt.

Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch den Abstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.

Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen die Abstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstand einzustufen sind.

Von |2025-10-09T14:33:45+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare

Kein Rücktritt bei sicherheitsbedingter Drosselung eines Batteriespeichers

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall war ein 2022 installierter Lithium-Ionen-Speicher einer Photovoltaikanlage nach Bränden baugleicher Geräte per Fernzugriff abgeschaltet und später mit nur noch 70 % Kapazität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätzlich wurde eine Diagnosesoftware installiert. Die Käuferin sah darin einen Mangel und verlangte die Rückabwicklung.

Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage eines Batteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus dem Umstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung per Internet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgend gedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann aus den Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr der Baureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht.

Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz, die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nur vorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde. Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange die Gebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.

Von |2025-10-09T14:33:45+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare

Elementarschadenversicherung – Schadensfall setzt erhebliche Wassermassen voraus

Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine „Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.

Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster, auf  einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grund und Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dass Schäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbaren Bereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.

In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasse einer Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und am Haus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eine Überschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.

Von |2025-10-09T14:33:45+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare

Kein Schulwechsel allein wegen „leichterem“ Schulweg

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kind ausnahmsweise nicht die zuständige Grundschule besuchen muss, sondern auf Antrag der Eltern einer anderen Grundschule zugewiesen werden kann, weil der Weg zur zuständigen Schule eine „höhere Gefährdungsstufe“ aufweist, als der Weg zu einer anderen Schule.

Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulweg reicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelle Unterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.

Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über den normalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen, gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.

Von |2025-10-09T14:33:46+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare

Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblume für Schüler-Vortrag

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.

In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsunfall.

Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war ein solches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nur bei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen, genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.

Von |2025-10-09T14:33:46+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare

Fälligkeitstermine Oktober 2025

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2025
    (Zahlungsschonfrist 13.10.2025 )
  • Sozialversicherungsbeiträge: 24.10.2025 * (Abgabe der Erklärung)
    (Zahlung 28.10.2025 *)
    * In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist,  verschieben sich die Termine auf den 23. bzw. 27.10.2025
Von |2025-10-09T14:33:46+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 – 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2025-10-09T14:33:46+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2025
122,3  August
122,2  Juli
121,8  Juni
121,8  Mai
121,7  April
121,2  März
120,8  Februar
120,3  Januar

2024
120,5  Dezember
119,9  November
120,2  Oktober
119,7  September

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2025-10-09T14:33:46+02:00Oktober 1st, 2025|News, Oktober 2025|0 Kommentare
Nach oben