Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall unterlag ein GmbH-Geschäftsführer aufgrund seines Anstellungsvertrags einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Gemäß Vertrag wurden alle Unternehmen als Konkurrenzunternehmen angesehen, die räumlich und gegenständlich im Geschäftszweig der GmbH tätig sind oder werden können. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Zahlung von monatlich 50 % der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vor. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sollte zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc (von Anfang an) führen und bereits gezahlte Teile der Entschädigung hätten vom GmbH-Geschäftsführer zurückgezahlt werden müssen.

Ende Mai 2012 wurde der Geschäftsführer abberufen und Mitte Juni 2013 nahm er eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH war der Auffassung, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot von Beginn an keine Karenzentschädigung zu zahlen sei. Der Ex-Geschäftsführer hingegen hielt die vertragliche Regelung über den vollständigen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam.

Das im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist wirksam, entschieden die BGH-Richter. Dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, muss keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Die Vereinbarung war demnach wirksam.

Von |2024-10-11T09:34:09+02:00Oktober 1st, 2024|News, Oktober 2024|0 Kommentare

Aufwendungsausgleichsgesetz – keine Erstattung von Lohnfortzahlungskosten an GmbH-Geschäftsführer

Das U1-Verfahren (Ausgleich des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlungen) regelt die Erstattung von Lohnkosten, die ein Unternehmen – mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern – tragen muss, wenn seine Mitarbeiter aufgrund von Krankheit ausfallen. Dabei zahlt das Unternehmen einen bestimmten Beitrag zur Krankenkasse und im Gegenzug können sie einen Teil der Lohnfortzahlungskosten zurückerhalten.

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer. So hat der GKV-Spitzenverband ausdrücklich klargestellt, dass Fremdgeschäftsführer vom U1-Verfahren ausgenommen sind, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.

Von |2024-10-11T09:34:09+02:00Oktober 1st, 2024|News, Oktober 2024|0 Kommentare

Fälligkeitstermine Oktober 2024

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2024
    (Zahlungsschonfrist 14.10.2024)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 25.10.2024 * (Abgabe der Erklärung)
    (Zahlung 29.10.2024 *)
    * In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist,  verschieben sich die Termine auf den 24. bzw. 28.10.2024
Von |2024-10-11T09:34:09+02:00Oktober 1st, 2024|News, Oktober 2024|0 Kommentare

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2024-10-11T09:34:09+02:00Oktober 1st, 2024|News, Oktober 2024|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2024
119,7  August
119,8  Juli
119,4  Juni
119,3  Mai
119,2  April
118,6  März
118,1  Februar
117,6  Januar

2023
117,4  Dezember
117,3  November
117,8  Oktober
117,8  September

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2024-10-11T09:34:09+02:00Oktober 1st, 2024|News, Oktober 2024|0 Kommentare

Corona-Wirtschaftshilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnung endet am 30.9.2024

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten.

Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.

Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.

Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.

Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.

Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten.

Von |2024-09-30T15:24:00+02:00September 1st, 2024|News, September 2024|0 Kommentare

Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte

Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.

Von |2024-09-30T15:24:00+02:00September 1st, 2024|News, September 2024|0 Kommentare

Grundstücksbewertung im Bundesmodell rechtswidrig? Finanzverwaltung reagiert mit Ländererlass

Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer für Grundstücke nach einer geänderten Bemessungsgrundlage erhoben, die derzeit für sämtliche Grundstücke in Deutschland neu festgestellt und den Grundstückseigentümern mitgeteilt wird. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Bewertungsmodelle entschieden.

Eines dieser Modelle, das sog. „Bundesmodell“, ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundstückseigentümers, dass sein Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet.

Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen Ländererlass reagiert. Hierin ist nun geregelt, dass Grundstückseigentümer berechtigt sind, den Nachweis eines niedrigeren Wertes des Grundstücks zu erbringen. Dieser wird berücksichtigt, wenn ein bestellter oder zertifizierter Gutachter bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein um mindestens 40 % niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke.

Die Erlasse sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide anzuwenden, außerdem auch bei bestandskräftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung größer als 15.000 € ist.

Für das Bundesmodell bei der Grundstücksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entschieden.

In diesen Bundesländern soll die Finanzverwaltung Einsprüchen mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch den Eigentümer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gutachten muss ggf. später eingeholt werden. Zur Erfolgsaussicht sollten betroffene Grundstückseigentümer sich im konkreten Fall beraten lassen.

Achtung: Wichtig ist, dass innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt/Gemeinde die Grundsteuer erhebt.

Von |2024-09-30T15:24:00+02:00September 1st, 2024|News, September 2024|0 Kommentare

BFH hat Bedenken gegen die Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingeschäften

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig mit erheblichen Erschwernissen im Bereich der Verlustverrechnung. Speziell für Kapitalerträge aus Termingeschäften gilt seit 2021 eine doppelte Verlustverrechnungsbeschränkung.

Diese sieht so aus, dass derartige Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Eine Verlustverrechnung ist auch nur bis zu 20.000 € pro Veranlagungsjahr möglich. Verbleibende Verluste dürfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden.

Ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inländischen Erträgen aus Termingeschäften. Verluste werden dem Steuerpflichtigen bankseitig bescheinigt, eine Verrechnung kann erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden, ebenso der Verlustvortrag.

Wer z.B. aus Dividenden einen Gewinn von 10.000 € (vor Steuerabzug) und einen Gewinn aus einem Termingeschäft von 30.000 € (vor Steuerabzug) erzielt, aber aus einem anderen Termingeschäft einen Verlust von 40.000 €, hat wirtschaftlich unter dem Strich eine schwarze Null stehen.

Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus dem Termingeschäft mit dem Gewinn aus Dividenden gar nicht möglich und eine Verrechnung des Verlustes in Höhe von 40.000 € mit dem Gewinn in Höhe von 30.000 € nur in Höhe von 20.000 €. Steuerlich verbleibt dem Steuerpflichtigen mithin ein Gewinn aus Kapitalerträgen in Höhe von 20.000 € (10.000 € aus Dividenden und 10.000 € aus Termingeschäften). Es kann aus dem Verlust des Termingeschäfts im betreffenden Veranlagungsjahr nur ein Betrag in Höhe von 20.000 € steuerlich berücksichtigt werden, die verbleibenden 20.000 € können erst in der Zukunft mit positiven Einkünften aus Termingeschäften verrechnet werden, mit dem Risiko des Totalausfalls, falls keine Gewinne mehr erzielt werden.

Mit dieser Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung war ein steuerpflichtiges Ehepaar nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Finanzamt, bekamen sie sowohl vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und die Vollziehung wurde einstweilig ausgesetzt.

Der BFH hat auch bereits Verfassungsbedenken aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot gesehen, wenn eine Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne erfolgt. Ein ähnliches Verfahren ist noch zur Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten anhängig. Da letztlich vermutlich das Bundesverfassungsgericht angerufen werden wird, wird sich eine endgültige Entscheidung noch mehrere Jahre hinziehen.

Steuerpflichtige sollten daher noch nicht rechtskräftige Bescheide offenhalten und sich zu diesem Zweck von ihrem Steuerberater Rat einholen.

Von |2024-09-30T15:24:01+02:00September 1st, 2024|News, September 2024|0 Kommentare

Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025

Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, erhalten eine Bescheinigung über diese Einkünfte sowie ggf. bereits abgeführte Abgeltungssteuern von ihren Banken. Beides wird von den kontoführenden Banken auch der Finanzverwaltung gemeldet, bislang zumeist allerdings nur die in Euro geführten Konten.

Sofern ein Anleger über sog. Fremdwährungskonten verfügt, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt werden, war dieser bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen.

Spätestens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch verpflichtet, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat.

Anleger sollten anderenfalls überprüfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstständig nachgekommen sind.

Wenn nämlich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024 die Meldungen vornehmen und sich bei einem Steuerpflichtigen mit Fremdwährungskonten Kapitaleinkünfte hieraus ergeben, wird dies die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung erregen, falls zuvor keine derartigen Einkünfte durch den Steuerpflichtigen selbst erklärt wurden.

Jedenfalls wird es zu Nachfragen kommen. Sollten dann entsprechende Einkünfte nachzuerklären sein, ist es bereits zu spät, jedenfalls für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt und der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum.

Achtung: Inhaber von Fremdwährungskonten sollten unverzüglich bei der kontoführenden Bank anfragen, ob die Mitteilungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist es angezeigt, schnellstmöglich sämtliche Nachweise über die Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten zu beschaffen und sich vom Steuerberater zu Zeitraum, Fristen und möglicher Selbstanzeige beraten zu lassen, bevor es zu spät ist.

Von |2024-09-30T15:24:01+02:00September 1st, 2024|News, September 2024|0 Kommentare
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