Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit

Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit entweder hätte vermieden werden können oder zumindest deutlich glimpflicher verlaufen wäre – etwa mit weniger schweren Folgen oder geringerer Kollision.

In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragen hätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.

Von |2025-08-07T15:26:22+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Mithaftung wegen Nichttragen eines Fahrradhelms?

Das Nichttragen eines Fahrradhelms kann grundsätzlich ein Mitverschulden begründen – allerdings nur, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz als erforderlich angesehen wurde.

Ob eine solche allgemeine Überzeugung vorliegt, lässt sich u. a. anhand von Umfragen oder statistischen Erhebungen beurteilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömmlicher Fahrräder aller Altersgruppen einen Helm. Ein Mitverschulden wegen fehlender Helmnutzung war daher in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nicht anzunehmen.

Achtung: Im Fall von Pedelecs und E-Bikes könnte ein Gericht bereits heute zu einer anderen Einschätzung gelangen. Denn mittlerweile nutzt die Mehrheit der Fahrer dieser Fahrzeugtypen einen Helm.

Von |2025-08-07T15:26:22+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Fälligkeitstermine – August 2025

  • Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.8.2025
    (Zahlungsschonfrist 14.8.2025)
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.8.2025 (sofern kein Feiertag)
    18.8.2025 (sofern 15.8. ein Feiertag)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 22.8.2025 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr)
    (Zahlung 27.8.2025)
Von |2025-08-07T15:26:22+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 – 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2025-08-07T15:26:23+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2025
121,8  Juni
121,8  Mai
121,7  April
121,2  März
120,8  Februar
120,3  Januar

2024
120,5  Dezember
119,9  November
120,2  Oktober
119,7  September
119,7  August
119,8  Juli

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2025-08-07T15:26:23+02:00August 1st, 2025|August 2025, News|0 Kommentare

Warnhinweis: Gefälschte Rechnungen mit Zahlungsaufforderung im Umlauf, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stammen!

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlauf befindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zu stammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vom BZSt.

Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wie z. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintliche Steuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angebliche Festsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mit Zahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Link angeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darf auf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabe erfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlich verloren.

Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:

• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eine Zahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen und Steuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, der Empfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.

• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an das BZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.

• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutsch verfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falsch verwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekte Anschriften bzw. E-Mail-Adressen.

Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oder informieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oder Überweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitut aufgenommen werden.

Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de – Service – Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaften Betrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.

Von |2025-08-07T15:26:23+02:00Juli 1st, 2025|Juli 2025, News|0 Kommentare

Plan der Bundesregierung: Erst Sonderabschreibungen für Unternehmen ab 1.7.2025 – dann KSt-Senkung

Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach deren Willen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll. Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. die Investitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum 31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken, und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr 2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die im Unternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezielt Reinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmen gewährleisten.

Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowie Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in den Jahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. Die Neuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem 1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.

Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie in den 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.

Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitet werden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt.

Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesen Maßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.

Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunkt war zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.

Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugen planen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige und hohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.

Von |2025-08-07T15:26:23+02:00Juli 1st, 2025|Juli 2025, News|0 Kommentare

BFH: Zurechnungs­besteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese gilt auch für Drittstaaten wie die Schweiz.

Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.

Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwenden ist und ihnen damit zugute kommt.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.

Von |2025-07-03T14:37:12+02:00Juli 1st, 2025|Juli 2025, News|0 Kommentare

BMF-Schreiben zum Sonderausgaben­abzug für Vorsorge­aufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften

Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung veröffentlicht.

Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie gesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbots der genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischen Einkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohl zulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus dem EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dann entschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieten einen Sonderausgabenabzug ermöglichten.

Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland ein steuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.

Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzug ausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, die bereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den steuerfreien Auslandseinkünften besteht.

Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern der andere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.

Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. Jede Versicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzug einer Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nicht aus.

Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie die konkrete steuerliche Behandlung im Ausland.

Von |2025-07-03T14:37:12+02:00Juli 1st, 2025|Juli 2025, News|0 Kommentare

Was Mandanten wissen sollten: Anpassung der Steuerberater­vergütung zum 1.7.2025

Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr 2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.

Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebühr für steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung der gegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführung sowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für die Abrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.

Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren der Steuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.

Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktiv angepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.

Von |2025-07-03T14:37:12+02:00Juli 1st, 2025|Juli 2025, News|0 Kommentare
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