Versicherte Tätigkeiten im Homeoffice

Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden, z. B. am Arbeitsplatz. Grundsätzlich fällt jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, kraft Gesetzes in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

Die Grenze zwischen beruflicher und privater Tätigkeit im Homeoffice verläuft allerdings fließend. Tätigkeiten zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben bzw. Tätigkeiten, die mit der Handlungstendenz ausgeübt werden, dem Unternehmen zu dienen, sind im Homeoffice versichert. Wege im Homeoffice mit der Handlungstendenz, eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, sind nicht versichert.

Verunfallt beispielsweise eine versicherte Person auf dem Weg zur Haustür, weil sie dort eine private Paketsendung entgegennehmen will, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Wege zur Toilette, zum Holen eines Getränks oder zur Nahrungsaufnahme sind auch im Homeoffice genauso versichert wie auf der Unternehmensstätte.

Ebenso stehen unmittelbare Wege zu und von dem Ort, an dem ein Versicherter wegen seiner beruflichen Tätigkeit seine Kinder zur Betreuung unterbringt, z. B. Kindergarten oder Kita, unter Versicherungsschutz, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.

Von |2023-03-06T14:48:04+01:00März 1st, 2023|März 2023, News|0 Kommentare

Fiktiver Schadensersatz bei unterlassener Schönheitsreparatur nach beende-tem Mietverhältnis

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war ein Mieter nach dem Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Vermieter von seinem Mieter Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Diesen berechnete er auf Grundlage eines Kostenvoranschlags. Der Mieter war jedoch der Auffassung, dass der Vermieter keine fiktive Höhe als Schadensersatz verlangen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen werden.

Im laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter vom Mieter einen Vorschuss in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten verlangen, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet. Solche Vorschussansprüche bestehen allerdings nicht mehr nach Ende des Mietverhältnisses.

Von |2023-03-06T14:48:04+01:00März 1st, 2023|März 2023, News|0 Kommentare

Mietpreisbremse greift nicht bei laufenden Mietverhältnissen

In der Regel kommt eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zustande. Diese stellt den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen dar.

Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (sog. Mietpreisbremse) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.

Von |2023-03-06T14:48:04+01:00März 1st, 2023|März 2023, News|0 Kommentare

Rechts-vor-links-Regelung nicht auf öffentlichen Parkplätzen

Nach der Straßenverkehrsordnung hat an Kreuzungen und Einmündungen derjenige die Vorfahrt, der von rechts kommt, außer wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Es muss sich also bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln.

Ein Parkplatz ist dagegen – als Ganzes betrachtet – keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die – vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber – grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen daran nichts, sodass durch solche Markierungen entstehende Fahrbahnen – wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildeten Gassen – kein Straßencharakter zukommt.

So entschied der Bundesgerichtshof am 22.11.2022, dass die o. g. Vorfahrtsregel („rechts vor links“) auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung findet, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Von |2023-03-06T14:48:04+01:00März 1st, 2023|März 2023, News|0 Kommentare

Widerrufsbelehrung erfordert ausreichende Lesbarkeit

Hinreichende drucktechnische Hervorhebungen der Widerspruchsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraus. Außerdem muss die Belehrung zumindest durch die Drucktechnik bzw. -art so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Dresden in seinem Beschluss v. 28.4.2022.

Von |2023-03-06T14:48:04+01:00März 1st, 2023|März 2023, News|0 Kommentare

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2023-03-06T14:48:04+01:00März 1st, 2023|März 2023, News|0 Kommentare

Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen

Private Veräußerungsgeschäfte sind durch den Veräußerer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Diese Geschäfte entstehen, wenn ein Objekt erst gekauft und vermietet wird und anschließend innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert wird.

Bei einem Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung entsteht allerdings keine Steuerpflicht, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde.

Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kindergeld haben, die Wohnung nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Der Kindergeldanspruch lief in diesem Fall während des Studiums aus. Damit ist laut BFH eine Überlassung an Dritte gegeben, die steuerlich nicht begünstigt wird. Es ist damit von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.

Von |2023-02-02T14:17:22+01:00Februar 1st, 2023|Februar 2023, News|0 Kommentare

Jahressteuergesetz ist beschlossen

Nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundestag folgte die Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen die steuerlichen Änderungen für 2023 und teilweise auch rückwirkend für 2022 fest. Von einigen geplanten Änderungen berichteten wir bereits im Oktober und Dezember. Aus diesem Grund werden nachfolgend nur die Änderungen aufgezeigt, die sich von den Entwürfen unterscheiden:

Gebäude-Abschreibung:
Steuerpflichtige hatten bislang die Möglichkeit eine verminderte Abschreibungsdauer für ihre Gebäude geltend zu machen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen konnten. Der erste Entwurf sah eine Streichung dieser Regelung vor, nun bleibt die Möglichkeit aber doch wie bisher bestehen.

Die Erhöhung des linearen AfA-Satzes von 2 % auf 3 % sollte ursprünglich Gebäude betreffen, die nach dem 30.6.2023 fertig gestellt werden, gilt nun aber schon für Gebäude, deren Fertigstellung nach dem 1.1.2023 erfolgt.

Grundrentenzuschlag:
Rückwirkend zum 1.1.2021 wird derjenige Rentenbetrag steuerfrei gestellt, welcher aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten den Grundrentenzuschlag dadurch ungekürzt und haben somit mehr Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.

Werbungskosten-Pauschbetrag:
Der Werbungskosten- oder Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich ab 2023 pro Veranlagungszeitraum auf 1.230 €.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 € auf insgesamt 4.260 € angehoben.

Häusliches Arbeitszimmer:
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird der Höchstbetrag ab 2023 zu einem Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Veranlagungsjahr umgewandelt, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann. Die tatsächlichen Kosten müssen dadurch nicht mehr nachgewiesen werden.

Homeoffice-Pauschale:
Die bisherige Regelung wird noch erweitert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210 Tage im Homeoffice steuermindernd angegeben werden, was zu einem Höchstbetrag von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.

Förderung von PV-Anlagen:
Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu fördern, soll eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leistung von max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden haben. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs müssen diese nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2022.

Von |2023-02-02T14:17:22+01:00Februar 1st, 2023|Februar 2023, News|0 Kommentare

Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung

Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.

Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.

Von |2023-02-02T14:17:22+01:00Februar 1st, 2023|Februar 2023, News|0 Kommentare
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