Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte sich in seiner Entscheidung    vom 30.3.2021 mit einem Fall aus der Praxis zu befassen, in dem eine Mitarbeiterin    wegen Corona-Pandemie-bedingter Betriebsschließung keinen Lohn vom Arbeitgeber    erhielt. Dieser war der Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko    der Arbeitnehmerin gehört, weil ihr aufgrund der behördlich angeordneten    bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft nicht    möglich war. 
Das sah das LAG anders und sprach der Arbeitnehmerin die Vergütung für    die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von ca. 660 € brutto –    bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für    die geplanten Schichten – zu. Nach Auffassung des LAG befand er sich im Verzug    mit der Annahme der Arbeitsleistung. Nach den Regelungen im BGB trägt der    Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf    den Betrieb einwirken und die Fortführung desselben verhindern. Die bisherige    Rechtsprechung erfasst auch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen,    Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. 
Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Auch eine    durch diese Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko.    Ein Fall, in dem die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr    verwerten konnte, was ggf. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war    nicht gegeben. 
Bitte beachten Sie! Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.    Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, das u. U. in letzter    Instanz darüber entscheiden wird.