Abofalle bei dubiosen Streaming-Portalen

Zurzeit häufen sich Beschwerden zu dubiosen Streaming-Portalen bei den Verbraucherzentralen. Meistens werden auf diesen Portalen Anwender mit kostenlosen, kurzzeitigen Abos angelockt, bei denen der Name sehr einem seriösen Streamingdienst ähnelt. In solchen Fällen ist häufig die Registrierung angeblich nicht erfolgreich oder das versprochene Streaming von Filmen und Serien funktioniert nicht. Die Daten des Users wurden dennoch gespeichert und ihm in Rechnung gestellt. Die Einforderung der Zahlung erfolgt meist sehr aggressiv. Für den Fall, dass Verbraucher bei YouTube Aufklärung dazu suchen, laden die Betreiber selbst erstellte Videos mit fragwürdigen Informationen hoch.

Anmerkung: Bei einem seriösen Angebot erhalten Sie i. d. R. eine Vertragsbestätigung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den geltenden Konditionen via E-Mail und Sie können sofort auf die Inhalte des Dienstes zugreifen. Zudem finden Sie auf den seriösen Webseiten verbraucherschützende Angaben wie Kosten des Abonnements, die automatische Verlängerung oder einen „Kostenpflichtig-registrieren-Button“.

Hinweis: Im Internet gibt es meistens schon Hinweise zu dubiosen Streaming-Portalen. Daher sollte vor dem Abschluss eines solchen Abos und der Eingabe persönlicher Daten im Netz nach dem Anbieter recherchiert werden.

Von |2019-06-01T00:00:49+02:00Juni 1st, 2019|Juni 2019, News|0 Kommentare

Sachgrundlose Befristung – Rechtsmissbrauch

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden.

Dieser Entscheidung des LAG vom 31.1.2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen betrieb gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Eine Arbeitnehmerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit dem Unternehmen einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab.

Die LAG-Richter sahen diese Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich an. Für den Arbeitgeberwechsel gab es keinen sachlichen Grund. Er diente ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre.

Von |2019-06-01T00:00:48+02:00Juni 1st, 2019|Juni 2019, News|0 Kommentare

Arbeitsvertragsschluss durch tatsächliches Handeln

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem Fall aus der Praxis entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln zustande gekommen ist, in dem ein Arbeitnehmer zunächst bei einem Konzernunternehmen arbeitete, bei dem die Schließung des Standorts absehbar war. Das Unternehmen suchte für den Arbeitnehmer eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte ihm gegenüber, dass er am 1.6.2016 bei dem neuen Konzern anfängt. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam es nicht.

Die Arbeit wurde am1.6.2016 aufgenommen und vergütet. Im September 2016 wurde mehreren Arbeitnehmern mitgeteilt, dass ein Fehler vorliegt. Der alte Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer und weitere Mitarbeiter an den Konzern im Wege der Arbeitnehmer-überlassung verliehen; ein Arbeitsverhältnis zum neuen Konzern bestehe nicht.

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Das sahen auch die Richter des LAG so. Mit dem neuen Arbeitgeber sei ein Vertragsabschluss durch tatsächliches Handeln geschlossen worden.

Von |2019-06-01T00:00:47+02:00Juni 1st, 2019|Juni 2019, News|0 Kommentare

Krankenkassenwahlrecht – Kündigung

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung – eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.

Beispiel: Eine Kündigung zum 31.8. geht bis Ende Juni bei der alten Krankenkasse ein. Die Kündigungsbestätigung muss dem Mitglied bis 14 Tage nach Eingang zugestellt werden. Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt zum 1.9. Diese stellt die Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei der bisherigen Kasse aus.

Ohne Kündigung kann eine neue Krankenkasse bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers gewählt werden, wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten abgelaufen ist. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.9.2018. In einem solchem Fall hat der Arbeitnehmer die Mitgliedschaftsbestätigung seiner neuen Krankenkasse dem neuen Arbeitgeber binnen der ersten zwei Wochen seiner Beschäftigung vorzulegen. Geschieht das nicht, wird der Arbeitnehmer bei der alten Krankenkasse angemeldet.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag erhöht. Die Mindestbindungsfrist greift hier nicht und die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird.

Von |2019-06-01T00:00:46+02:00Juni 1st, 2019|Juni 2019, News|0 Kommentare

Mietverhältnis – keine Duldung umfangreicher Umbaumaßnahmen

Mietet eine Rechtsanwaltskanzlei Räumlichkeiten an, kann sie verlangen, dass der Vermieter keine lärm-, erschütterungs- und staubintensiven Umbau- und Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus zur Ermöglichung einer anderen Nutzung durchführt.

Die Kanzlei ist auch nicht zur Duldung der Arbeiten außerhalb der üblichen Bürozeiten oder am Wochenende verpflichtet, da Rechtsanwälte gerichtsbekannt regelmäßig auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten arbeiten.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am 25.3.2019 entschiedenen Fall musste der Vermieter einer Rechtsanwaltskanzlei den vertragsgemäßen Gebrauch der Räume bis zum Vertragsende (31.12.2023) gewähren. Der vertragliche Nutzungszweck der Räume liegt in dem Betrieb eines Rechtsanwalts- und Notariatsbüros. Die hiermit zusammenhängenden geistig-gedanklichen Tätigkeiten müssen grundsätzlich ungestört durchgeführt werden können. Der Abbruch sämtlicher Zwischenwände sowie Bodenbeläge mittels Schlagbohrmaschinen und Vorschlaghammer verursacht zwangsläufig ganz erhebliche Lärm- und Staubbelästigungen sowie massive Erschütterungen.

Derart umfängliche Arbeiten stellen auch keine Renovierungs- und Umbauarbeiten dar, mit denen ein Mieter – etwa im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel – rechnen muss und die deshalb hinzunehmen sind. Die Arbeiten dienen auch nicht der „Modernisierung“ oder „Verbesserung“, da es an einer dafür erforderlichen nachhaltigen objektiven Erhöhung des Gebrauchswerts fehlt.

Von |2019-06-01T00:00:45+02:00Juni 1st, 2019|Juni 2019, News|0 Kommentare

Verbot kurzzeitiger Vermietung nur bei Zustimmung aller Eigentümer

In einem vom Bundesgerichtshof am 12.4.2019 entschiedenen Fall enthielt die Teilungserklärung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z. B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann.

Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist. Die Richter des BGH kamen zu dem Urteil, dass dieser Beschluss rechtswidrig war, da nicht alle Eigentümer zustimmten.

Von |2019-06-01T00:00:44+02:00Juni 1st, 2019|Juni 2019, News|0 Kommentare

Elterngeldbemessung bei mehrfachem Steuerklassenwechsel

Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist.

Von |2019-06-01T00:00:43+02:00Juni 1st, 2019|Juni 2019, News|0 Kommentare

Gesetz für schnellere Arzttermine

Der Bundesrat hat am 12.4.2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz gebilligt, das gesetzlich Versicherten schnellere Arzttermine garantieren und die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessern soll. Das Gesetz verpflichtet niedergelassene Ärzte, mehr Sprechstunden anzubieten: Statt bisher 20 müssen sie ihre Praxis künftig mindestens 25 Stunden für Patienten öffnen.

Ferner müssen Augenärzte, Frauenärzte, Orthopäden sowie Hals-Nasen-Ohren-Ärzte in der Woche fünf offene Sprechstunden anbieten. Zur leichteren Terminvergabe sind Terminservicestellen vorgesehen, die über eine bundeseinheitliche Notdienstnummer (116 117) und übers Internet ständig erreichbar sind. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite vom „Ärztlichen Bereitschaftsdienst“ – https://www.116117.de.

Von |2019-06-01T00:00:42+02:00Juni 1st, 2019|Juni 2019, News|0 Kommentare

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2019-06-01T00:00:40+02:00Juni 1st, 2019|Juni 2019, News|0 Kommentare
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