Altersteilzeit – kein Urlaubsanspruch für Freistellungsphase

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sogenannte Freistellungsphase. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 24.9.2019.

Zur Entscheidung lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt vor:

Ein Arbeitnehmer war im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 1.12.2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Arbeitnehmer bis zum 31.3.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.7.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach dem Arbeitsvertrag standen dem Arbeitnehmer jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der Arbeitgeber an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch den Standpunkt, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ebenfalls einen Anspruch auf Urlaub hätte und verlangte die Abgeltung durch den Arbeitgeber.

Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Von |2020-02-02T13:46:33+01:00Februar 1st, 2020|Februar 2020, News|0 Kommentare

Bewilligung von Sonntagsarbeit nur unter strengen Voraussetzungen

Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot kommt nach dem Arbeitszeit-gesetz nur dann in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern. Unter „besonderen Verhältnissen“ sind nur solche Umstände zu verstehen, die von außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen keinen Einfluss nehmen kann.

Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten hatte Amazon 2015 den Antrag gestellt, an den letzten beiden Adventssonntagen ca. 800 Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Bezirksregierung erteilte daraufhin eine Ausnahmebewilligung.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden am 12.12.2019, dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Die Sondersituation durch erhöhtes Auftragsvolumen hatte nach den Angaben des Unternehmens zumindest auch maßgeblich auf dem Geschäftsmodell beruht. Danach waren den Kunden kürzeste Lieferfristen selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden.

Von |2020-02-01T00:00:48+01:00Februar 1st, 2020|Februar 2020, News|0 Kommentare

Verkauf „gebrauchter“ E-Books

In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2019 entschiedenen Fall bot ein Online-Händler aus den Niederlanden im Rahmen eines „Leseklubs“ gebrauchte E-Books zum Kauf oder Tausch an. Zwei Interessenverbände, deren Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, hatten dagegen geklagt. Sie sahen hierin eine Urheberrechtsverletzung.

Die EuGH-Richter stellten fest, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ fällt, sondern vielmehr unter das Recht der „öffentlichen Wiedergabe“. Der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website stellt demnach eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Von |2020-02-02T13:43:19+01:00Februar 1st, 2020|Februar 2020, News|0 Kommentare

Laub-, Nadel- oder Zapfenfall – Baumrückschnitt bei Grundstücksbeeinträchtigung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Zweige selbst abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (Selbsthilferecht). Nach einer weiteren Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch kann er auch vom Nachbarn die Beseitigung der Zweige verlangen.

Die Vorschrift erfasst nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wie sie z. B. in der Berührung des Wohnhauses oder in der Gefahr des Abbruchs liegen kann. Maßgebend ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Damit ist auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und Ähnlichem erfasst.

In einem vom Bundesgerichtshof am 14.6.2019 entschiedenen Fall stand eine Douglasie nahe der Grundstücksgrenze und Äste ragten auf das Nachbargrundstück. Der Nachbar fühlte sich in der Grundstücksnutzung beeinträchtigt, denn von den überragenden Ästen der Douglasie fielen Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 Liter pro Jahr auf die Garageneinfahrt und verunreinigten diese. Das stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar, so die BGH-Richter.

Von |2020-02-01T00:00:46+01:00Februar 1st, 2020|Februar 2020, News|0 Kommentare

Rückgabe der Mietsache – Erlöschen der Rückgabepflicht

Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dieses geschieht in der Regel beim Übergabetermin.

In einem vom Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (OLG) entschiedenen Fall wurde das Mietverhältnis für ein Gewerbemietobjekt durch den Mieter ordentlich gekündigt und geräumt. Der mehrmalige Versuch, einen Übergabetermin mit dem Vermieter zu vereinbaren, blieb trotz Setzen einer Frist erfolglos.

Daraufhin übergab der Mieter die Schlüssel zu den angemieteten Räumlichkeiten einem vom Vermieter engagierten Wachdienst. Der Mieter erklärte die Besitzaufgabe und verlangte die gezahlte Mietkaution vom Vermieter zurück. Der Vermieter verweigerte jedoch die Rückzahlung, da nach seiner Auffassung das Mietobjekt nicht wirksam zurückgegeben wurde.

Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Mieter die Rückzahlung der Kaution verlangen kann. Es war zwar keine Übergabe der Mietsache erfolgt, aber die Rückgabepflicht war durch die Räumung des Mietobjekts und die Schlüsselübergabe an den Wachdienst erloschen.

Von |2020-02-02T13:40:53+01:00Februar 1st, 2020|Februar 2020, News|0 Kommentare

„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ ist zum 1.1.2020 geändert worden. Unter anderem wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:

  • 369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
  • 424 € für Kinder von 6- 11 Jahren,
  • 497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 530 € für Kinder ab 18 Jahren

Sie steigen mit höherem Einkommen um festgelegte Prozentsätze.

Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

Die nächste Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.

Von |2020-02-02T13:45:20+01:00Februar 1st, 2020|Februar 2020, News|0 Kommentare

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
  • Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte
  • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte
  • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

 

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
  • seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2020-02-02T13:47:48+01:00Februar 1st, 2020|Februar 2020, News|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2020-02-01T00:00:41+01:00Februar 1st, 2020|Februar 2020, News|0 Kommentare
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