Unfallversicherung beim Mittagessen im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten

Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht nicht automatisch bei jedem Weg während der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht in zwei aktuellen Entscheidungen klargestellt.

Im ersten Fall arbeitete eine Beschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Arbeitstage waren nicht vereinbart. Auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich in der Mittagspause Essen holen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Das Gericht erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin war in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden und befand sich auf einem versicherten Weg, der dem Erhalt ihrer Arbeitskraft diente.

Anders entschied das Gericht im Fall eines Arbeitnehmers. Hier war eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden vereinbart und der Arbeitsort konnte frei gewählt werden. Am Unfalltag arbeitete der Mann mobil auf der Terrasse eines Kollegen und holte in der Mittagspause Essen. Als er anschließend auf dem Weg zurück zur Terrasse stürzte, bestand kein Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichts stand hier die private Nahrungsaufnahme im Vordergrund, zudem war der Arbeitnehmer nicht in gleicher Weise in betriebliche Abläufe eingebunden.

Entscheidend ist daher stets, ob der Weg zum Mittagessen in einem ausreichenden Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und durch betriebliche Vorgaben oder Abläufe geprägt ist.

Hinweis: In beiden Fällen sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig.

Von |2026-08-01T00:00:49+02:00August 1st, 2026|August 2026, News|0 Kommentare

Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters

Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.

Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch auf Zustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nur bei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem ein Mitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben die verbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Miete nach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zu vermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.

Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem „erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs der Untermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumung verklagen müsste, zählte hier nicht.

Von |2026-08-01T00:00:48+02:00August 1st, 2026|August 2026, News|0 Kommentare

Dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt sein

Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich aus der Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten.

In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall umfasste das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht ausdrücklich „die alleinige ausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“. Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.

Es ist jedoch erforderlich, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestellt wird, in der Eintragung detailliert beschrieben wird z. B. die Lage der Räume, bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss. In dem konkreten Einfamilienhaus ist eine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschoss selbst ist nicht abgeschlossen und bildet aufgrund der baulichen Ausgestaltung erst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarung erfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasst also bereits sprachlich nicht die aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Das Wohnrecht war demnach nicht wirksam bestellt.

Von |2026-08-01T00:00:47+02:00August 1st, 2026|August 2026, News|0 Kommentare

Wohngebäude­versicherung – langsame Erdbewegungen sind kein versicherter Erdrutsch

Ein Hausbesitzer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsschein zählen zu den versicherten Gefahren u. a. „Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch“. Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. Zur Haustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich – wegen der Hanglage auf Kellerniveau – die Garage. Zu der Garage und dem davor aufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Nun machte der Hausbesitzer gegenüber der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen wegen vorhandener Rissbildungen u. a. in der betonierten Bodenplatte der Garage und im Asphalt der Zuwegung geltend.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden zugunsten der Versicherung. Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahr entstanden. Ist – wie hier – der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiert als „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.

Von |2026-08-01T00:00:46+02:00August 1st, 2026|August 2026, News|0 Kommentare

Auslandsurlaub mit dem Kind trotz Widerspruch des anderen Elternteils

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Mutter und der Vater eines zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu.

Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Mutter die Befugnis hat, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden kann. Es handelte sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa vielmehr um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen musste.

Im Sinne des Kindeswohls durfte die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungen unterstützt, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft hat der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa.

Von |2026-08-01T00:00:45+02:00August 1st, 2026|August 2026, News|0 Kommentare

Fälligkeitstermine August 2026

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.8.2026
    (Zahlungsschonfrist 13.8.2026)
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.8.2026
    (Zahlungsschonfrist 20.8.2026)
  • Sozialversicherungsbeiträge: 24.8.2026 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr)
    (Zahlung 27.8.2026)
Von |2026-08-01T00:00:44+02:00August 1st, 2026|August 2026, News|0 Kommentare

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2026 = 1,52 %
    01.01.2025 – 30.06.2026 = 1,27 %
    01.07.2025 – 31.12.2025 = 1,27 %
    01.01.2025 – 30.06.2025 = 2,27 %
    01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
    01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
    01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
    01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2026-08-01T00:00:43+02:00August 1st, 2026|August 2026, News|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

2026
124,6  Juni
125,0  Mai
125,2  April
124,5  März
123,1  Februar
122,8  Januar

2025
122,7  Dezember
122,7  November
123,0  Oktober
122,6  September
122,3  August
122,2  Juli

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2026-08-01T00:00:42+02:00August 1st, 2026|August 2026, News|0 Kommentare
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