In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war eine Immobilie seit Sommer 2001 vermietet. 2015 verkaufte der Hauseigentümer das Einfamilienhaus an seinen Sohn und dessen Ehefrau, die zu dem Zeitpunkt getrennt lebten und die Scheidung beantragt war. Im Mai 2017 kündigte das mittlerweile geschiedene Ehepaar den Mietern wegen Eigenbedarfs. Die Ex-Frau wollte mit den gemeinsamen Kindern und ihrem neuen Lebenspartner in das Haus einziehen.
Grundsätzlich besteht bei dem Verkauf einer vermieteten Wohnung an mehrere Erwerber eine Kündigungssperre von drei Jahren. Diese gilt jedoch nicht, wenn die Käufer einer Familie angehören. Als Anknüpfungspunkt dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen zu ziehen ist, hat der BGH die Wertungen der Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen herangezogen. Damit zählen diejenigen Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt, zur Familie, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann. Hierunter fallen Ehegatten auch dann, wenn sie getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht oder die Scheidung vollzogen ist. Somit durfte gegenüber den Mietern die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen werden.
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