Die im Urheberrechtsgesetz geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Bei der Auslegung der Regelung muss eine Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer und dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, erfolgen.
Im Falle der Nutzung von durch Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen geht die Abwägung zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken fallen also nicht unter die Panoramafreiheit.
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