Ein Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere z.B. vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof hat sich nun dazu geäußert, welche Personen unter den Begriff „Familienangehörige“ fallen. Dieser Begriff umfasst ausschließlich diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht, wie z.B.
- der Verlobte einer Partei
- der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
- der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
- diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
Ein entfernter Verwandter – wie im entschiedenen Fall ein Cousin – hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und gehört damit nicht zu dem privilegierten Personenkreis. Das gilt auch, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.
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