In einem Fall aus der Praxis vereinbarte ein Unternehmen mit dem Betriebsrat aufgrund eines größeren Personalabbaus einen Sozialplan. Dieser sah vor, dass die betroffenen Arbeitnehmer zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes eine Brutto-Abfindung erhalten. Die Abfindungshöhe berechnete sich aus der Betriebszugehörigkeit und dem Bruttoverdienst. Arbeitnehmer, die allerdings das 62. Lebensjahr vollendet hatten, sollten nach dem Plan nur 25 % der Standardabfindung erhalten.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg kam zu der Entscheidung, dass eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, die für die Arbeitnehmer, die vor Stichtag das 62. Lebensjahr vollendet haben und die nach dem 24-monatigen Bezug von Arbeitslosengeld I entweder eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen oder die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, eine Kürzung der Standardabfindung auf ¼ vorsieht, eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters darstellt.
Die Betriebsparteien haben dabei die Höhe der den betroffenen Arbeitnehmern konkret zustehende Altersrente nicht zu berücksichtigen. Ein Sozialplan muss die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer nicht notwendigerweise möglichst vollständig ausgleichen und alle denkbaren Nachteile entschädigen.
Anmerkung: Gegen diese Entscheidung wurde am 19.1.2023 beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt.
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