Festgesetzte Nachforderungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 werden ausgesetzt. Steuerpflichtige müssen somit nun keine Nachforderungszinsen mehr auf eine Steuernachzahlung entrichten. Auf der anderen Seite findet auch keine Erstattung von Steuerzinsen durch die Finanzämter statt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.9.2021 klargestellt, dass die Regelung über die Aussetzungsverfügung solange gilt, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung schafft, auf deren Grundlage die Neuberechnung und die Korrektur der ursprünglichen Zinsfestsetzungen erfolgen kann.
Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Aussetzung anderer steuerlicher Zinsen wie z. B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen. Die Grundlage für die Klarstellung des BMF bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Höhe des Zinssatzes auf Steuerforderungen von 6 % pro Jahr verfassungswidrig sei.
Anmerkung: Hier sei darauf hingewiesen, dass Einsprüche aufgrund des BMF-Schreibens gegen die Aussetzung der festgesetzten Erstattungszinsen als unbegründet zurückgewiesen werden sollen.
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