Mitarbeiter in den Impf- und Testzentren, einschließlich der dort angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams erbringen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. Die Leistungen erfolgen weisungsgebunden. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sowie eines damit verbundenen Unternehmerrisikos besteht kein Raum.
Für Ärzte in Impfzentren hat der Gesetzgeber übergangsweise Sonderregelungen zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung vorgesehen. Auch wenn die Ärzte der Impf- und Testzentren sowie der dort angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams zu den Einrichtungen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ergeben sich daraus aber keine versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen.
Mit dem Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin (MTA-Reform-Gesetz) vom 24.2.2021 ist eine Übergangsregelung getroffen worden, wonach in der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2021 Einnahmen aus Tätigkeiten von Ärzten in einem Impfzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht beitragspflichtig sind. Damit fehlt es in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht an der Entgeltlichkeit der Beschäftigung, sie ist nicht versicherungspflichtig.
Die gleiche Übergangsregelung wurde für Ärzte, die in einem Testzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Testteam in der Zeit vom 4.3.2021 bis 31.12.2021 tätig werden, getroffen. Die Regelung gilt aus Bestandsschutzgründen nicht für Tätigkeiten, die vor dem 4.3.2021 vereinbart wurden.
Für die beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts der übrigen Beschäftigten gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Sie profitieren allerdings von steuerlichen Entlastungen wie der sog. Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale. Dabei können Mitarbeiter, die direkt an der Impfung beteiligt sind, die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 € im Jahr (2020: 2.400 €) und Mitarbeiter in der Verwaltung und der Organisation, die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € im Jahr (2020: 720 €) in Anspruch nehmen.
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