Die Bundesregierung hat sich Mitte Januar 2021 auf eine Vereinfachung und Verbesserung der Überbrückungshilfe III einigen können. Die wesentlichen Punkte der Novellierung der Überbrückungshilfe III umfassen dabei:
- Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung, die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist.
- Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher 50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt.
- Als erstattungsfähige Fixkosten gelten nun auch Wertverluste von unverkäuflicher oder saisonaler Ware der Wintersaison 2020/2021. Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.
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