Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2018 noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehört es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.
Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger
Von Niedermaier & Partner|2020-12-01T11:45:56+01:00Dezember 1st, 2020|Dezember 2020, News|0 Kommentare
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