Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall vom 14.1.2020 zu entscheiden, bei dem ein Urlauber gegen ein Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend machte, der sich im Rahmen einer bei dem Unternehmen gebuchten Pauschalreise nach Lanzarote ereignet hatte. Der Urlauber ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft geriet er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Grundsätzlich war zu prüfen, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Falls die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprach, entstand eine Gefährdungslage, in der ein Warnschild mit dem Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht ausreicht.
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