Mit Urteil vom 26.6.2019 entschied der Bundesgerichtshof, dass Unternehmen nicht alle Kosten, die durch die Erstellung von Mahnungen entstehen, über die Mahngebühren auf den Kunden abwälzen dürfen. Die Mahngebühren können unter bestimmten Bedingungen pauschal festgelegt werden, dabei ist jedoch die Höhe abhängig von dem zu erwartenden Schaden. Nur die Druckkosten, die Kosten für die Kuvertierung, die Frankierung und Versendung sind umlagefähig. Anfallende Personalkosten muss der Kunde dagegen nicht zahlen. Verzugszinsen darf ein Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, denn diese werden nicht durch die Mahnung verursacht. Bei Einrechnung nicht ersatzfähiger Kosten in die Schadenspauschale ist die entsprechende Klausel unwirksam.
Beschränkung bei Mahnkostenpauschale
Von Niedermaier & Partner|2019-12-19T10:50:52+01:00Dezember 19th, 2019|Januar 2020, News|0 Kommentare
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