Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft erklärt.
Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken, die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.
Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert. Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.
Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt werden.
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