Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland will die Bundesregierung durch eine – in einem eigenständigem Gesetz geregelte – steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage) erreichen, dass vorrangig die kleinen und mittleren Unternehmen vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren.
Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören nach dem Gesetzentwurf Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Förderfähige Aufwendungen sollen die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sein, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind. Dazu gehören auch solche aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sollen auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sein. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können dem Entwurf zufolge 30 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden oder entstanden sind.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dem Gesetzentwurf müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Über den weiteren Werdegang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
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