Die Aufwendungen für private Glasfaseranschlüsse können
im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen als "Handwerkerleistungen"
steuerlich geltend gemacht werden. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt
sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr.
Neben der steuerlichen Förderung für Privathaushalte werden Hausanschlüsse
an Versorgungsnetze auch bei vermieteten Grundstücken steuerlich berücksichtigt.
Die Kosten sind entweder als (nachträgliche) Herstellungskosten des Gebäudes
(im Wege der Abschreibung) bei erstmaliger Verlegung oder als sofort abzugsfähiger
Erhaltungsaufwand bei Ersatz vorhandener Anschlüsse als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar.
Auch Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im
Haushalt des Steuerpflichtigen sind steuerlich als "Handwerkerleistungen"
berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung
mitversichert werden können.
Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung
stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar. Unter
einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen
oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich
des dazugehörenden Grund und Bodens zu verstehen.
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