Neue Gewährleistungsrechte und neue Rechte beim Kauf digitaler Produkte

Die Nutzung digitaler Produkte wie Software, Apps und Streamingdienste ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Mit einem neuen Gesetz erhalten die Verbraucher nun umfassende Gewährleistungsrechte. Auch eine Update-Pflicht für die Unternehmen wird eingeführt. Das Gesetz gilt ab dem 1.1.2022. Hier einige Kernpunkte: 

  • Verbraucher erhalten umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch z. B. für Musik-CDs, DVDs usw. Ferner erhalten sie unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen (z. B. das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung). Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von 2 Jahren vorgesehen.
  • Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen sie anstatt einer Zahlung personenbezogene Daten zur Verfügung stellen („Bezahlen mit Daten“).
  • Das Gewährleistungsrecht wird generell erweitert, indem die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, nicht nur – wie bisher – 6 Monate, sondern ein ganzes Jahr gilt.
  • Anbietern von digitalen Produkten wird eine Update-Verpflichtung auferlegt. Der Unternehmer schuldet auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheits-Updates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer. Bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den ein Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
  • Bei Rückgabe einer Kaufsache wegen eines Mangels genügt es künftig, dass der Verbraucher den Nachweis erbringt, dass er die Kaufsache zurückgesandt hat. Dieser kann durch Vorlage eines Einlieferungsbelegs der Post oder eines anderen Transportunternehmens erfolgen. Außerdem hat in einem solchen Fall stets der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen.
Von |2021-09-13T18:16:41+02:00September 1st, 2021|News, September 2021|0 Kommentare

Kündigung von Online-Verträgen auch per Brief

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.4.2021 dürfen Unternehmen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Es ist unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Auch eine Entgeltklausel für die Nutzung des Postweges ist demnach unwirksam.

Von |2021-09-13T18:16:41+02:00September 1st, 2021|News, September 2021|0 Kommentare

Androhung einer Krankschreibung rechtfertigt Kündigung

Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, dass er notfalls bereit ist, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Durch die Pflichtverletzung wird das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, sodass in einer solchen Erklärung regelmäßig auch ohne vorausgehende Abmahnung ein die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter Grund zur Kündigung liegt.

Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht.

Von |2021-09-13T18:16:41+02:00September 1st, 2021|News, September 2021|0 Kommentare

COVID-19 – ggf. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Grundsätzlich kann eine COVID-19-Erkrankung einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Nachfolgend einmal aufgeführt die jeweiligen Voraussetzungen, ob die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten ist.

Für die Meldung von Arbeitsunfällen bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger ist der Arbeitgeber verantwortlich. Handelt es sich dabei um besonders schwere oder gar tödliche Arbeits- oder Wegeunfälle, muss die Meldung sofort erfolgen. In anderen Fällen reicht sie, wenn der erkrankte Arbeitnehmer nach mindestens 3 Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig ist. Alle Ärzte (auch Betriebsärzte) haben bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit eine Mitteilungspflicht. Dies gilt sowohl für ambulant als auch für stationär tätige Ärzte. 

Covid-19 als Berufskrankheit
Die betroffene Person

  • war in einem privilegierten Tätigkeitsbereich, insbesondere dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig,
  • hatte Kontakt zu Corona-infizierten Personen,

Bei der betroffenen Person

  • besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust.
  • war ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test positiv.

Covid-19 als Arbeitsunfall
Für alle übrigen Versicherten, die nicht in einem der o. g. privilegierten Tätigkeitsbereiche beschäftigt sind, gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • intensiver und länger andauernder beruflicher Kontakt mit einer nachweislich Corona-infizierten Person (Indexperson),
  • es besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust,
  • ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test war positiv.

Sofern sich keine konkrete Indexperson feststellen lässt, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Betrieb ausreichen, wie z. B. in fleischverarbeitenden Betrieben, Kindereinrichtungen oder Pflegeheimen.

Anmerkung: Zum versicherten Personenkreis zählen auch Kita-Kinder, Schüler, Studenten, Patienten und Ehrenamtler. Auch sie können während ihrer versicherten Tätigkeit unter den o. g. Voraussetzungen einen Corona-bedingten Arbeitsunfall erleiden.

Von |2021-09-13T18:16:41+02:00September 1st, 2021|News, September 2021|0 Kommentare

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen.

Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 28.5.2021 einen Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 € verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nicht nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der Landkreis ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Von |2021-09-13T18:16:41+02:00September 1st, 2021|News, September 2021|0 Kommentare

Schenkung von den Schwiegereltern bei einer Scheidung

Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das „Geschenk“ behalten?

In einem solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 14.10.2020 zu entscheiden: Eine Frau hatte ihrer Tochter und deren Mann 2013 eine Eigentumswohnung geschenkt. Die Beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst, sondern vermieteten sie. 2015 kam es zur Trennung, 2017 zur Scheidung der Eheleute. Die Mutter verlangte nun vom Schwiegersohn 37.600 € und argumentierte, es läge ein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor. Der Grund für die Schenkung war die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben wird, hat sich nicht erfüllt. Sie könnte daher den Wert der Schenkung − abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden hat − herausverlangen.

Nach Auffassung der OLG-Richter liegt hier kein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor und der ehemalige Schwiegersohn schuldete daher keine Rückzahlung. Es hatte sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal ist, dass keine Gegenleistung geschuldet wird und dass sie grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden kann. 

Etwas anderes könnte bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie besteht ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sodass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage kommt. Im vorliegenden Fall aber war die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden.

Von |2021-09-13T18:16:41+02:00September 1st, 2021|News, September 2021|0 Kommentare

Wohl des Kindes bei Umgangsregelung maßgeblich

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gericht kann hierbei über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl. So gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die – unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern – dem Kindeswohl am besten entspricht.

So zielt das Wechselmodell nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7.6.2021 nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient.

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) entschieden dazu am 6.7.2021, dass ein funktionierendes Umgangsmodell nicht zu Gunsten eines Wechselmodells abzuändern ist. Die Ausweitung einer seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und weiter gewünschten Umgangsregelung gegen ihren Willen widerspricht ihrem Wohl. Das OLG wies deshalb die Beschwerde eines Kindesvaters, der sich die Anordnung des Wechselmodells vorstellte, zurück.

Von |2021-09-13T18:16:41+02:00September 1st, 2021|News, September 2021|0 Kommentare

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2021-09-13T18:16:41+02:00September 1st, 2021|News, September 2021|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar

2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober
105,8  September
106,0  August

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2021-09-13T18:16:41+02:00September 1st, 2021|News, September 2021|0 Kommentare
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