Das Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1.10.2019 entschieden, dass für das Setzen von Cookies die aktive Einwilligung des Internetnutzers erforderlich ist. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher nicht.

In dem entschiedenen Fall verwendete die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienten zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH.

Die Richter des EuGH stellten in ihrer Begründung klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Weiterhin stellte der EuGH klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.

Von |2019-11-01T00:00:49+01:00November 1st, 2019|News, November 2019|0 Kommentare

Mängelbehebung vor Ort bei sperriger Ware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob ein Verbraucher bei einer sperrigen, jedoch mit Mängeln gelieferten Ware die Schadensbehebung vor Ort verlangen kann.

Folgender Sachverhalt lag ihm zur Entscheidung vor: Im Juli 2015 kaufte ein Verbraucher telefonisch ein 5 x 6 m großes Zelt. Nach der Lieferung des Zelts am Wohnsitz des Käufers stellte dieser fest, dass das Zelt mangelhaft war, und verlangte daraufhin vom Verkäufer, an seinem Wohnsitz den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Er schickte das Zelt nicht zurück und bot auch nicht an, dies zu tun. Der Verkäufer wies die das Zelt betreffenden Mängelrügen als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies er den Käufer weder darauf hin, dass ein Transport des Zelts an den Geschäftssitz erforderlich ist, noch bot er an, für die Transportkosten einen Vorschuss zu leisten.

Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Verkäufer zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren muss, wenn es sich bei dem Artikel um sperrige Ware handelt. Maßvolle Unannehmlichkeiten sind jedoch für den Käufer zumutbar. Ist das der Fall, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer die Ware für den Nachbesserungsversuch erhält. Zusätzliche Kosten dürften dem Käufer aber auch dann nicht entstehen, sondern sind vom Verkäufer zu tragen.

Einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Transportkosten hat der Käufer nicht. Ab einem gewissen Grad allerdings darf die grundsätzlich unterlegene Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu Lasten des Verkäufers gehen.

Von |2019-11-01T00:00:48+01:00November 1st, 2019|News, November 2019|0 Kommentare

Widerruf von Kreditverträgen aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrung

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft erklärt.

Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken, die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.

Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert. Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann beginne, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe.“ Dieser Passus bezieht sich aber allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt werden.

Von |2019-11-01T00:00:47+01:00November 1st, 2019|News, November 2019|0 Kommentare

Einschränkung des Stimmrechts von Eigentümern sog. „Geisterwohnungen“

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 18.1.2019 entschiedenen Fall teilte ein Bauträger im Jahr 1994 ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum auf. Nach der Teilungserklärung sollten in vier Bauabschnitten auf dem Grundstück vier Häuser gebaut werden.

Vom Bauträger wurden jedoch nur zwei Häuser mit 120 Wohnungen errichtet. Eigentümer der anderen 120 Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in den beiden nicht errichteten Häusern ist der Bauträger. Nach der Teilungserklärung werden die Kosten im Verhältnis der Wohnflächen verteilt. Auf die nicht errichteten Wohnungen entfällt damit ein Stimmkraftanteil von 48 %. Die anderen Miteigentümer beantragten, dass sich das Stimmrecht für die noch nicht gebauten Wohnungen nach dem Miteigentumsanteil richten sollte. Damit würde sich der Stimmkraftanteil von 48 % auf 36 % reduzieren.

Zwar steht selbst einem sondereigentumslosen Miteigentümer ein Stimmrecht zu, so die Richter des BGH. Wenn aber die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich das Stimmrecht nach der Wohnfläche berechnet und der geplante Bau, wie hier seit über 20 Jahren, nicht errichtet wurde, ist eine solche Regelung als unbillig anzusehen. Der Stimmrechtsanteil von 48 % verschafft dem Eigentümer der noch nicht errichteten Wohnungen eine faktische Mehrheit, weil die Anwesenheit aller Wohnungseigentümer bei einer Gemeinschaft in der o. g. Größe auch mit Vollmachten nicht erzielt werden kann. Ferner ist er mangels Wohnungen von den wesentlichen Entscheidungen der täglichen Verwaltung praktisch nicht betroffen. Die Herabsetzung der Stimmkraftanteile war somit korrekt.

Von |2019-11-01T00:00:46+01:00November 1st, 2019|News, November 2019|0 Kommentare

Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Häufig ist die Angleichung der Arbeitszeit an die aktuelle Lebenssituation wünschenswert, z. B. nach der Rückkehr aus der Elternzeit. In einem dazu vom Bundesarbeitsgericht am 25.4.2018 ergangenen Urteil nahm eine in Vollzeit beschäftigte Verwaltungsangestellte nach der Rückkehr aus der Elternzeit eine 50%-Stelle an. Die Arbeitszeit wurde im Februar 2013 auf 75 % erhöht und bis Dezember 2014 befristet. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass diese Befristung unwirksam war und damit die Arbeitszeit dauerhaft bei 75 % liegen würde.

Die dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefris-tete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist, gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung ist regelmäßig auch die Höhe des Einkommens maßgebend. Diese hängt u. a. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt i. d. R. nur dann vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft – wie im o. g. Fall. Somit was die Befristung der Stundenzahl unwirksam.

Von |2019-11-01T00:00:45+01:00November 1st, 2019|News, November 2019|0 Kommentare

Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause ist keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten, sondern stellt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 24.7.2019.

Von |2019-11-01T00:00:44+01:00November 1st, 2019|News, November 2019|0 Kommentare

Private Tätigkeit auf Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert

Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu.

Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.

Von |2019-11-01T00:00:43+01:00November 1st, 2019|News, November 2019|0 Kommentare

Testierfähigkeit des Erblassers – Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht

Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über den Tod des Patienten hinausgeht.

Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.

Von |2019-11-01T00:00:42+01:00November 1st, 2019|News, November 2019|0 Kommentare

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2019-11-01T00:00:40+01:00November 1st, 2019|News, November 2019|0 Kommentare
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