Ausbildungsunterhalt

Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Wenn das BAföG-Amt in Vorschuss geht, kann es sich das Geld später von den Eltern wiederholen.

Die Eltern schulden einem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließt, ist auch die Finanzierung des Studiums geschuldet. Voraussetzung ist allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzen.

Von |2018-04-01T00:00:49+02:00April 1st, 2018|April 2018, News|0 Kommentare

Nachhaftung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters

Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war.

Für die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die Kommanditisten werden, gelten allerdings für die Haftung aus früheren Verbindlichkeiten die Grundsätze der Enthaftung. Danach haftet ein ausscheidender Gesellschafter nur für Altverbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig und im Sinne der Norm geltend gemacht werden. Die fünfjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts positive Kenntnis erlangt.

Von |2018-04-01T00:00:48+02:00April 1st, 2018|April 2018, News|0 Kommentare

Ärztebewertungsportal – Löschung eines Profils

Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und -bewertungsportals im Internet zulässig ist.

In einem am 20.2.2018 dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall bot dieser Betreiber des Portals Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nicht zahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wurde. Daneben wurden beim Aufruf des Profils eines nicht zahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet und die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Bei Ärzten, die sich bei ihm kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, erfolgte dies nicht.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass bei der oben beschriebenen Praxis der Betreiber des Ärztebewertungsportals die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt. Vor diesem Hintergrund kann der Portalbetreiber sein Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht eines im Portal aufgeführten Arztes auf Schutz seiner personenbezogenen Daten nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Somit ist einem Arzt ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ seiner Daten innerhalb des Portals zuzubilligen.

Von |2018-04-01T00:00:47+02:00April 1st, 2018|April 2018, News|0 Kommentare

Werbegeschenke an Apotheker – Wertgrenze

In seinem Urteil vom 22.2.2018 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klar, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1 € auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 €.

Nach der gesetzlichen Bestimmung ist ausnahmsweise die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten zulässig. Für Zuwendungen an den Verbraucher hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus 2013 eine Wertgrenze von 1 € definiert. Diese Wertgrenze gilt auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker, entschieden die OLG-Richter. So ist bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigt. Dies könnte dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des Pharmaunternehmens empfiehlt. Hierin besteht eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden soll.

Von |2018-04-01T00:00:46+02:00April 1st, 2018|April 2018, News|0 Kommentare

Sohn enterbt – trotzdem Pflichtteil für den Enkel

Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2017 entschieden.

Grundlage der Pflichtteilsberechtigung ist, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Abstammung des Enkels von seinem Vater. Diese hatte der Enkel im vorliegenden Fall mit einer Geburtsurkunde nachgewiesen. Nach dem Inhalt dieser Urkunde war der Enkel das Kind des jüngeren Sohns des Erblassers. Dass der Enkel ein nicht eheliches Kind ist, ist rechtlich unerheblich. Ob der Enkel auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstammt, ist aufgrund der feststehenden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung. Das vom Erblasser errichtete Testament hatte den Enkel durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers war der Enkel nunmehr pflichtteilsberechtigt.

Dem Vater hatte der Großvater neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folgt aus einer testamentarisch verfügten Enterbung, die auch wirksam ist. Im Gegensatz zu seinem Vater hat der Enkel sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser hatte in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen.

Von |2018-04-01T00:00:45+02:00April 1st, 2018|April 2018, News|0 Kommentare

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = – 0,88 %
    01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 %
    01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 %
    01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 %
    01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 %
    01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 %
    01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Von |2018-04-01T00:00:43+02:00April 1st, 2018|April 2018, News|0 Kommentare

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0
März             109,0

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Von |2018-04-01T00:00:42+02:00April 1st, 2018|April 2018, News|0 Kommentare
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