Drittes Entlastungspaket

Die Bundesregierung hat ein drittes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Dieses soll die Bürger in Zeiten der Inflation und hohen Energiepreise unterstützen. Zu den geplanten, aber noch nicht endgültig beschlossenen Maßnahmen gehören u. a. folgende Punkte:

  •  Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € erhalten, die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt werden soll.
  • Studenten und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 € erhalten.
  • Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine Erhöhung des Kindergeldes vorgesehen. Für die ersten zwei Kinder pro Familie soll sich der Kindergeldbetrag um 18 € erhöhen. Eine Familie mit zwei Kindern hat so 432 € pro Jahr mehr zur Verfügung.
  • Zum 1.1.2023 könnte sich der Kinderzuschlag auf monatlich 250 € erhöhen. Die Regelung soll zunächst bis zur Einführung der Kindergrundsicherung gelten und dann wegfallen. Ein genauer Zeitpunkt dafür steht noch nicht fest
  •  Die Höchstgrenze für Midijobs soll zum 1.1.2023 auf monatlich 2.000 € steigen. Durch die Erhöhung würden die Arbeitnehmer deutlich weniger Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und so entlastet werden. Im Oktober wurde der Betrag auf 1.600 € angehoben.
  • Für die in 2020 entstandene Homeoffice-Pauschale könnte die bisherige Befristung bis zum 31.12.2022 aufgehoben werden. Für jeden Tag im Homeoffice konnten Steuerpflichtige 5 € angeben, im Jahr maximal 600 €. Insbesondere Steuerpflichtige, die regelmäßig von Zuhause ausarbeiten, aber kein separates Arbeitszimmer vorweisen können, profitierten bislang von dieser Regelung.
  • Nach dem Erfolg des 9-Euro-Tickets wird nun von Bund und Ländern an einer Nachfolgelösung gearbeitet. Ziel ist ein Ticket, welches bundesweit für einen erschwinglichen Preis erworben werden kann.
  •  Der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie soll auch in 2023 zunächst bei 7 % liegen und nicht wieder auf 19 % erhöht werden.
Von |2022-12-01T14:03:22+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare

Steuerliche Berücksichtigung von Spenden

Die Vorweihnachtszeit ist jedes Jahr der Zeitraum, in dem am meisten gespendet wird. Neben der „guten Tat“ können die Steuerpflichtigen auch noch von einer steuerlichen Vergünstigung profitieren, denn geleistete Spenden können die Einkommensteuer mindern.

Es gibt drei Arten von Spenden zwischen denen unterschieden wird: Das sind zum einen die Spenden zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke. Dazu gehören keine Vereine, die insbesondere der Freizeitgestaltung dienen. Diese Art von Spenden können Steuerpflichtige bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bei Personen mit Gewinneinkünften bis zu 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter geltend machen. Falls der Spendenbetrag diesen Höchstbetrag übersteigt, wird der Differenzbetrag in das Folgejahr vorgetragen. Die steuerliche Berücksichtigung verhält sich so auch bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Diese sind einkommensunabhängig bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro (oder 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren berücksichtigungsfähig.

Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien unterscheidet sich von den anderen beiden Arten von Spenden. Wenn Steuerpflichtige eine solche Spende leisten, wird davon eine Ermäßigung der Einkommensteuer von 50 % gewährt, höchstens jedoch 825 €. Dies hängt von der Höhe der geleisteten Spende ab. Übersteigt der Spendenbetrag 1.650 €, kann der Differenzbetrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Für Ehegatten gelten die doppelten Beträge.

Damit das Finanzamt den Spendenbetrag anerkennt, ist ein vereinfachter Spendennachweis notwendig. Bis zu einem Betrag von 300 € pro Spende ist dieser nicht notwendig, da es sich bis zu dem Betrag um eine Kleinbetragsspende handelt. Für das Finanzamt reicht dann auch der Kontoauszug, soweit auf diesem alle erforderlichen Informationen wie Empfänger, Betrag, Tag der Buchung, Spendenbezeichnung und natürlich Name und Kontonummer des Spendenden vorhanden sind.

Von |2022-12-01T14:03:22+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare

Grunderwerbsteuer bei Grundstück mit Weihnachtsbäumen

Beim Erwerb eines Grundstücks fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Die Bemessungsgrundlage ist in den meisten Fällen der Anschaffungspreis laut Kaufvertrag, der sich auf das erworbene Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile bezieht. Sog. Scheinbestandteile sind dabei aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören alle Gegenstände, die auf Dauer ausgelegt, fest mit dem Boden verbunden sind. Scheinbestandteile dagegen bestehen nur für einen vorübergehenden Zweck, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Boden vorliegt.

Anhand dieser Grundsätze entschied der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall. Ein Steuerpflichtiger hatte dabei ein Grundstück erworben, welches zum Teil mit einer Weihnachtsbaumkultur bepflanzt war. Das Finanzamt setzte, unabhängig der Bepflanzung, Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück fest. Zu Unrecht wie der BFH entschied.

Bei der Weihnachtsbaumkultur liegt ein Scheinbestandteil vor, da die Bäume von Anfang an dafür gepflanzt wurden, nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt, veräußert und damit vom Grundstück entfernt zu werden. Gleiches gilt für Baumschulen.

Von |2022-11-03T14:03:59+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare

Ausgaben und Einnahmen steuerwirksam zeitlich verlagern

Im Steuerrecht gilt in vielen Bereichen das sog. Zu- und Abflussprinzip. Insbesondere bei Arbeitnehmern kann es vorteilhaft sein, variable Gehaltsbestandteile oder berufsbezogene Ausgaben vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Liegen z. B. die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 1.200 € (bis 1.1.2022: 1.000 €) können noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Arbeitsmittel) in das neue Jahr verschoben werden.

Die Möglichkeit der Verlagerung besteht auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hier können z. B. die Zahlung von Reparaturen noch im laufenden Jahr oder im neuen Jahr vorgenommen werden, um steuerwirksame Aufwendungen in das gewünschte Jahr zu verlagern.

Bei kostenintensiveren Maßnahmen an bestimmten Gebäuden kann es im Hinblick auf die Steuerprogression günstiger sein, an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen auf Antrag in der jeweiligen Steuererklärung gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen. Voraussetzung: Es handelt sich um Aufwendungen für ein vermietetes Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient. Erhaltungsaufwendungen dienen der zeitgemäßen Substanzerhaltung des Gebäudes.

Hinweis: Bei wiederkehrenden Aufwendungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. bezahlt werden und noch das jeweils andere Kalenderjahr betreffen, liegt ein Sonderfall vor. Hier sollte ggf. steuerlicher Rat eingeholt werden.

Von |2022-11-03T14:03:59+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare

 Betriebliche Schuldzinsen bei Überentnahme

Es ist noch nicht lange her, als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der bisher angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht mehr verfassungsgemäß ist. Daraufhin wurde dieser Zinssatz auf 0,15 % pro Monat gesenkt.

Während die Problematik bei Zinsen für Erstattungen und Nachzahlungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Überentnahmen immer noch der Zinssatz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot vorliegt.

Inzwischen ist das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Meinung der betroffenen Steuerpflichtigen vertritt es die Auffassung, dass 6 % für die Ablehnung des Schuldzinsenabzugs beim Vorliegen von Überentnahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berechnung der Überentnahmen – allein aus rechtlichen Gründen ­? nicht mit der Zinsberechnung für Erstattungen und Nachzahlungen vergleichen lässt und deshalb gerechtfertigt ist.

Der Bundesfinanzhof hat den Fall zur Entscheidung wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Anschließend wäre zu überprüfen, ob und inwieweit der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

Von |2022-11-03T14:03:59+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare

Lohnsteuer-Ermäßigung und der Eintrag von Freibeträgen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hohe Kosten haben, weil sie z. B. weite Wege zur Arbeit fahren, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltszahlungen haben, können sich beim Finanzamt einen Steuerfreibetrag eintragen lassen.

Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können auch die Kosten für eine Haushaltshilfe oder für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorab als Freibetrag berücksichtigt und so die monatlichen steuerlichen Belastungen beim Lohnsteuerabzug reduziert werden. Der Steuerfreibetrag kann für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt werden. Bei den vorab genannten Aufwendungen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

Von |2022-11-03T14:03:59+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare

Kein Vorsteuerabzug für Stromspeicher einer PV-Anlage

Inzwischen befinden sich auf vielen Dächern PV-Anlagen zur Stromerzeugung. Einige der Eigentümer haben sich zu der Anlage noch einen Stromspeicher einbauen lassen. Obwohl dieser fest mit der PV-Anlage verbunden ist, führt die Anschaffung aber nicht automatisch zu einem Vorsteuerabzug. Es ist in den Einzelfällen zu prüfen, ob es sich bei dem angeschafften Stromspeicher um Unternehmens- oder Privatvermögen handelt. So entschied das Finanzgericht (FG).

Zu der Entscheidung kam es, als ein Ehepaar als GbR eine PV-Anlage erwarb und einige Jahre später noch einen Stromspeicher dafür einbauen ließ. Dieser speicherte den erzeugten Strom für die spätere, ausschließlich private Versorgung. Die GbR beantragte beim Finanzamt den Vorsteuerabzug, der jedoch verwehrt wurde. Bei der nachträglichen Anschaffung sei von einem privaten Stromspeicher auszugehen, der nicht unternehmerisch genutzt werden würde. Daran würde auch die unternehmerisch genutzte PV-Anlage nichts ändern, da beide Geräte unabhängig voneinander auf ihre jeweilige Nutzung geprüft werden.

Das FG übernahm diese Auffassung. Dadurch, dass der Speicher nur Strom für den privaten Gebrauch einspeichert, liegt hier keine unternehmerische Nutzung vor. Weder wird ein Nutzungsentgelt an die GbR gezahlt, noch dient der Speicher der Erzielung von Einnahmen. Das FG merkte noch an, dass es für den Vorsteuerabzug eines Stromspeichers unerheblich ist, ob dieser gleichzeitig mit der PV-Anlage angeschafft wird oder erst nachträglich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass zur Zeit noch Verwaltungsanweisungen vorliegen, die – entgegen dieser Entscheidung – vorsehen, den betroffenen Steuerpflichtigen die Vorsteuer bei einer gleichzeitigen Anschaffung von PV-Anlage und Stromspeicher zu gewähren.

Von |2022-11-03T14:03:59+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare

Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte

Nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes unterliegen Verluste aus Termingeschäften in der Regel einem Ausgleichs- und Abzugsverbot. Der Gesetzgeber hat für diese eher riskanten Geschäfte gerechtfertigte Beschränkungen festgelegt, denn die Verluste können nur eingeschränkt mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.

Durch den Bundesfinanzhof (BFH) wurde kürzlich entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten (hier: „Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten“) steuerlich voll abziehbar ist und nicht unter das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte fällt.

Der BFH erläutert, dass die gesetzlichen Beschränkungen nicht in jedem Fall anzuwenden sind, sondern nur, wenn sog. Termingeschäfte vorliegen. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten liegen gewöhnliche Schuldverschreibungen vor. Ein Termingeschäft ist von Kassageschäften abzugrenzen, bei denen der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb kürzester Zeit erfolgen muss.

Von |2022-11-03T14:03:59+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare

Bundesrat stimmt Covid-19-Schutzgesetz zu

Am 16.9.2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 zugestimmt. Es enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen.

  • Die Länder erhalten eine Ermächtigungsgrundlage, um auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen.
  • Verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen, auch der negativen.
  • Bundesweit gilt FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Dort ist außerdem ein Corona-Test verpflichtend. Ebenfalls bundesweite FFP2-Maskenpflicht in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten. Im Fernverkehr von Bus und Bahn muss ebenfalls eine FFP2-Maske getragen werden; in Flugzeugen nicht.
  • Das Gesetz verlängert den Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, sondern brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht oder in der Kita teilnehmen zu können. Die Länder können vom 1.10.2022 bis 7.4.2023, je nach Infektionslage, weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen.

Die im COVID-19-Schutzgesetz enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen gelten vom 1.10.2022 bis 7.4.2023.

Von |2022-11-03T14:03:59+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die künftige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt vom 1.10.2022 bis einschließlich 7.4.2023. Nach der Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsschutzgesetzes in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  • Umsetzung der AHA+L-Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüften) an den Arbeitsplätzen
  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z. B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen
  • Angebot von Homeoffice, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
  • Testangebote an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten

Arbeitgeber müssen weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Von |2022-11-03T14:03:59+01:00November 1st, 2022|News, November 2022|0 Kommentare
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